Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Doch was bedeutet 2G, 3G oder gar +?
Corona/NRW – Die Details in den einzelnen Bereichen:
Alten- und Pflegeheime
Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen vulnerablen Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes. Deshalb müssen alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.
Hinweis: Die Bundesländer halten es in Folge der 4. Welle und der beklagenswert hohen Zahlen bei Neuerkrankungen, behandlungsbedürftigen Fällen und Todesfällen für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen und haben den Bund in der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. November 2021 gebeten, dies schnellstmöglich umzusetzen.
Regelungen am Arbeitsplatz
Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.
3G-Regel im Personenverkehr
Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs wird zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
2G-Regel bei Veranstaltungen und in Restaurants
Ist der Schwellenwert der Hospitalisierungsrate von 3 überschritten, können Länder besondere Maßnahmen ergreifen um die Infektionsdynamik zu brechen. So kann der Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen – in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (2G-Regelung) beschränkt werden. Die Intensität der Umsetzung berücksichtigt das regionale Infektionsgeschehen. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert.
Auch bei geimpften und genesenen Personen können zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 6 überschreitet. Trotz 2G kann dann ein negatives Testergebnis verlangt werden (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von 2G und 2Gplus möglich, um eine Teilhabe zu ermöglichen. Liegt der Wert der Hospitalisierungsrate über 9, werden die jeweiligen Länder die weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent nutzen.
Aufgrund der Hospitalisierungsrate in NRW greift hier die 2G-Regel von der auch Restaurants, Kneipen und Bars betroffen sind (gilt für alle gastronomischen Angebote in Innenräumen). Für Clubs, Diskotheken und Karnevalsfeiern gilt aktuell (24.11.2021) die 2G-Plus-Regel: Heißt, auch wer geimpft oder genesen ist muss einen negativen Test vorweisen.
Davon ausgeschlossen ist die Abholung von Speisen und Getränken oder in Mensen und Kantinen, welche Betriebs- der Einrichtungsangehörige versorgen. Bei einem festen Sitz- oder Stehplatz ist die Maskenpflicht aufgehoben.
Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Für die Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses sind die Länder in eigener Verantwortung zuständig. Hier finden Sie die Regelungen, die in den einzelnen Bundesländern gelten. (opm/Bundesregierung)