Anpassung des Infektionsschutzgesetzes

Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben sich gemeinsam auf eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verständigt. Damit soll ein sicherer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst und Winter geschaffen werden.

Deutschland – Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und Bundesjustizminister Marco Buschmann haben die Details des neuen Schutzkonzepts vorgestellt, das ab Oktober gelten soll. „Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein“, betonte Karl Lauterbach. „Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit wahren – vulnerable Personen schützen: An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober“, sagte Buschmann. Die bisherigen auf die Covid-19-Pandemie bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet.

Bundesweite Regelungen
Der Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor. Danach sollen zwischen 1. Oktober 2022 und 7. April 2023 in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten – etwa die Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder
Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. In öffentlich zugänglichen Innenräumen können sie etwa Masken vorschreiben. Bei Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants soll es Ausnahmen für getestete, frisch geimpfte und frisch genesene Menschen geben.

Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage
Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder einzelne Gebiete eine konkrete Gefahr für das Gesundheitssystem oder die sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa die Maskenpflicht bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen oder die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. (opm)

Der Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor. Foto: Bundesregierung