Für einen Friseurbesuch hat sich mit der aktuellen Corona-Schutzverordnung in NRW nichts geändert – es bleibt bei der 3G-Regelung.
Corona/NRW – Die Friseure bilden die Ausnahme der aktuell geltenden 2G-Regelung bei körpernahmen Dienstleistungen in NRW. Wer sich die Haare schneiden lassen möchte, fällt unter die 3G-Regelung und muss entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Der Schnelltest bei Ungeimpften darf maximal 24 Stunden, der PCR-Test maximal 48 Stunden alt sein.
2G gilt:
- Ausweitung der 2G-Regel auf den Einzelhandel. Zugang zu den Ladengeschäften haben nur noch vollständig Geimpfte und Genesene. Das gilt auch für Handelsgeschäfte wie Goldschmiede, Schuster, Fotografen.
Ausnahme: Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Sanitätshäuser, Großhandel.
- Für körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik & kosmetische Fußpflege). Ausnahme: medizinische oder pflegerische Dienstleistungen und Friseurleistungen (hier gilt 3G)
- Für gastronomische Angebote innen und außen
- Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert.
3G gilt:
- Für Friseurdienstleistungen
- Am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten (paz/hwk-düsseldorf)

Seit Corona habe ich mir ein Haarrasierer gekauft, und siehe da:
,,Kein Haar mehr da, ist das nicht Wunderbar“,
nun soll mal einer sagen das dies ein Vorteil hat in solcher Zeit,
Notlösungen zu finden dazu ist man gern Bereit.
Sicher gibt es schönere Zeiten,
aber dazu lassen wir uns in der jetzigen Situation nicht verleiten,
In jeder Krise auf der Welt, beweist der Charakter der Menschen was einer davon hält.