Bereits seit 2020 klagen Anwohner gegen die erteilte Genehmigung zum Bau von vier Windkraftanlagen an der Boisheimer Nette. Am Dienstag dieser Woche legte das Gericht seine vorausgehenden Überlegungen dar, bevor Mitte Februar eine Entscheidung verkündet wird.
Von RS-Redakteurin Claudia-Isabell Schmitz
Viersen-Boisheim – Im Dezember 2020 hatte das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass der Bau von vier Windrädern an der Boisheimer Nette in Viersen zulässig sei. Bereits 2016 war die Genehmigung erteilt worden, die mittlerweile auf einen neuen Investor, die MLK Consulting GmbH & Co. KG aus Erkelenz, übertragen worden war, nachdem sich die NEW Anfang vergangenen Jahres aus der Boisheimer Windpark-Planung zurückgezogen hatte. Immer noch ansässig beim Landgericht in Mönchengladbach allerdings ist eine Klage von Anwohnern gegen die Betreiber, denn die Anwohner führen neben Schwallwert, Infraschall und Wertminderung ihres Hauses ebenfalls die Gefahr einer möglichen späteren gesundheitlichen Beeinträchtigung aus.
Am Dienstagvormittag dieser Woche kam es zum voraussichtlich letzten Verhandlungstag, am 15. Februar wird die Entscheidung des Gerichts erwartet. Bereits im Vorfeld führte der verhandelnde Richter aus, dass zu hohe Werte nicht ersichtlich seien. Bei dem nächtlichen Schallwert sei von 45,5 Dezibel auszugehen, die Zusatzbelastung der geplanten Anlage beträgt 34,2 Dezibel. Ebenfalls der Infraschall liege nach einem Beschluss es OVG Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2018 unter der Wahrnehmungsschwelle. Auch einer Wertminderung könne das Gericht nicht folgen, da sich bereits eine Kläranlage in unmittelbarer Nähe befindet und weitere Windräder in Betrieb sind.
Dem bisherigen Beratungsergebnis konnte Rechtsanwalt Kaldewei für die Kläger nicht zustimmen, schließlich gäbe es bereits sachdienliche Hinweise, dass sich Infraschallimmissionen auf den gesamten Organismus auswirken. Dem hielten die Rechtsanwälte der Beklagten entgegen, dass es keine gesicherten Erkenntnisse zu einem gesundheitsschädlichen Einfluss gäbe – dies könne auch nicht das Ziel eines Zivilprozesses sein. Da die Anlagen noch nicht errichtet sind, kann zudem nicht vor Ort gemessen werden. Aufgrund dessen wurden die zu erwartenden Werte durch ein Programm berechnet – genau hier sehen die Kläger einen Ansatzpunkt, denn bei geänderten Umständen, wie einem gefrorenen Boden, könne dieser zu Pegelerhöhungen führen. (cs)
