SGB II: Sanktionen werden ausgesetzt

Die Sanktionsregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen befristet bis 1. Juni 2023 ausgesetzt werden. Jobcenter dürfen in dieser Zeit bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen erlassen. Das hat der Bundestag beschlossen.

Deutschland – Im Zeitraum des Moratoriums dürfen die Jobcenter keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen verhängen, etwa bei der Weigerung, eine Arbeit oder Maßnahme aufzunehmen.

Soweit Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten Terminen erscheinen, kann dies jedoch weiterhin Leistungsminderungen nach sich ziehen. Bei wiederholten Meldversäumnissen dürfen die Jobcenter die Leistung um maximal zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs mindern.

Anders als zunächst im Kabinettentwurf vorgesehen, soll das Sanktionsmoratorium nach Inkrafttreten zwölf Monate gelten. Das hat der Bundestag beschlossen. Urprünglich sollten die Sanktionen bei Pflichtverletzungen bis Ende dieses Jahres ausgesetzt werden.

Mitwirkungspflichten werden neu geregelt
Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines sogenannten Bürgergeldes vor. Das Bürgergeld soll die Mitwirkungspflichten und Sanktionen neu regeln. Das Moratorium ist ein Zwischenschritt auf dem Weg dahin.

Leistungsminderungen und Sanktionen sollen mit dem Bürgergeld neu geregelt werden. Sie sollen bis zu 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs möglich sein, bei Härtefällen sollen Sachleistungen bis zu einem bestimmten Anteil gewährt werden. In einer Teilhabevereinbarung – bisher Eingliederungsvereinbarung – sollen Mitwirkungspflichten festgehalten werden. Daran hält die Bundesregierung fest.

Mit der Einführung des Bürgergeldes wird die Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019 umsetzen, nachdem die Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu zu regeln sind. Wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktische Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie werden in die Konzeption des neuen Bürgergeldes einfließen.

In seinem Urteil vom 5. November 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Menschen, die staatliche Leistungen beziehen, Mitwirkungspflichten haben. Jedoch seien nicht alle Sanktionsregelungen verhältnismäßig, mit denen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Pflichtverletzungen reagiert werden kann. Bis zur gesetzlichen Neuregelung hatte das Bundesverfassungsgericht Übergangsregelungen angeordnet. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Sanktionsregelungen zeitweise komplett ausgesetzt. (opm)