Brandgefahr: Allgemeines Rauch- und Feuerverbot im Wald

Vom 1. März bis 31. Oktober gilt in NRW ein allgemeines Rauch- und Feuerverbot im Wald. In dieser Zeit ist die Waldbrandgefahr am höchsten. Weggeworfene Zigaretten, aber auch Glasflaschen können einen Brand verursachen. Grillen oder Lagerfeuer sind nur auf speziell dafür angelegten Plätzen erlaubt.

NRW – Bei Waldbrandgefahr oder anderen Gefahrenlagen sorgt der Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit einer Rufbereitschaft dafür, dass Schadensereignisse im Wald möglichst schnell gemeldet werden, damit die Schäden gering bleiben. Bei der Bekämpfung von Waldbränden, aber auch bei anderen Ereignissen wie den großen Sturmschäden durch „Kyrill“ (2007) oder Ela (2014), arbeitet die Forstverwaltung mit Polizei, Feuerwehr und anderen Behörden vor Ort eng zusammen.

Auch Waldbesucherinnen und Waldbesucher können durch umsichtiges Verhalten dazu beitragen, Waldbrände zu verhindern. Trockene und warme Witterungsperioden können in den Wäldern von Nordrhein-Westfalen zu einer erhöhten Waldbrandgefahr führen. Deshalb ist zum Beispiel offenes Feuer im Wald verboten und Grillen nur an ausgewiesenen Grillplätzen erlaubt. Auch Rauchen im Wald ist vom 1. März bis 31. Oktober nicht gestattet, weil jeder glimmende Gegenstand einen Brand verursachen kann.

Hinweise für Bürgerinnen und Bürger zum Verhalten im Wald im Katastrophenfall:

  • bei Feuer die Gefahrenzone umgehend verlassen und die Feuerwehr unter 112 anrufen, nicht den Förster.
  • bei Sturm den Wald sofort verlassen und nicht unter Bäumen Schutz suchen. (opm/Umweltministerium)