Musik- und Tanzverbot an Karfreitag

Der Kreis Viersen weist darauf hin, dass zu den Osterfeiertagen besondere Regelungen für Veranstaltungen und Ladenöffnungszeiten gelten.

Kreis Viersen – Der Karfreitag ist ein stiller Feiertag. Demnach sind von Gründonnerstag, 17. April, 18 Uhr, bis Karsamstag, 19. April, 6 Uhr, öffentliche Musik- und Tanzveranstaltungen untersagt. Insbesondere Discos und Kneipen mit einem entsprechenden Angebot sollten sich an diese Einschränkungen halten, um keine Bußgelder durch die Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu riskieren. Kulturellen Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Vorträge, anerkannte Filmvorführungen etc. sind in der Regel möglich, sofern diese außerhalb der Hauptzeit der Gottesdienste stattfinden. Im Zweifel sollten sich Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Stadt oder Gemeinde informieren.

Über die Ostertage gelten zudem besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten. So müssen am Ostermontag, den 10. April, Geschäfte des „täglichen Kleinbedarfs“ wie Blumenläden, Bäckereien oder Konditoreien geschlossen bleiben. (opm)