Entscheidung des Amtsgerichts Viersen: Versicherung muss kein Gutachten bei Bagatellschäden bezahlen

Ein Schaden an einem Scheinwerfer, der von einem Gutachter geprüft wurde, war Gegenstand eines Verfahrens beim Amtsgericht Viersen. Das entschied zugunsten der Versicherung, welche die Kosten des Gutachtens bei einem Bagatellschaden nicht zahlen wollte.
Von RS-Redakteur Dietmar Thelen

Verkehrsrecht/Viersen – Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Viersen (AZ: 32 C 201/23) hin und auf die Entscheidung, dass Versicherungen Gutachterkosten bei Bagatellschäden nicht begleichen müssen.

Im aktuellen Fall handelt es sich um den Schaden an einem Scheinwerfer, der Reparaturkosten in Höhe von 319,22 Euro verursacht hatte. Der Geschädigte hatte hierzu einen Gutachter für ein Kurzgutachten in Höhe von rund 168 Euro beauftragt. Die Versicherung weigerte sich die Kosten für den Sachverständigen zu zahlen. Das Amtsgericht gab der Haftpflichtversicherung recht und legte die Grenze für einen Bagatellschaden auf 1.000 Euro fest. Ein Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt hätte gereicht. (dt)

Foto: Hannes Edinger/Pixabay

 

3 Kommentare

  1. Völlig korrekt.
    Auch die Kosten des KVA der Fachwerkstatt dürfen durch Versicherung nicht übernommen werden, da diese bei Auftragsvergabe in der Rechnungsgestellung Berücksichtigung finden.

    1. Immer diese Binsenweisheiten. Es mag ja sein, dass ihre Werkstatt das so handhabt, aber wieso sollte sich das verallgemeinern lassen?

  2. Es wurde doch nur das Urteil des Amtsgericht Viersen kommentiert „Elvira Beer“ ! Muss der Senf immer dazu gegeben werden? Glücklicherweise ist der Senf dieses mal nicht Gelbbraun. Ein schönes Wochenende für alle

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