Ein Schaden an einem Scheinwerfer, der von einem Gutachter geprüft wurde, war Gegenstand eines Verfahrens beim Amtsgericht Viersen. Das entschied zugunsten der Versicherung, welche die Kosten des Gutachtens bei einem Bagatellschaden nicht zahlen wollte.
Von RS-Redakteur Dietmar Thelen
Verkehrsrecht/Viersen – Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Viersen (AZ: 32 C 201/23) hin und auf die Entscheidung, dass Versicherungen Gutachterkosten bei Bagatellschäden nicht begleichen müssen.
Im aktuellen Fall handelt es sich um den Schaden an einem Scheinwerfer, der Reparaturkosten in Höhe von 319,22 Euro verursacht hatte. Der Geschädigte hatte hierzu einen Gutachter für ein Kurzgutachten in Höhe von rund 168 Euro beauftragt. Die Versicherung weigerte sich die Kosten für den Sachverständigen zu zahlen. Das Amtsgericht gab der Haftpflichtversicherung recht und legte die Grenze für einen Bagatellschaden auf 1.000 Euro fest. Ein Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt hätte gereicht. (dt)
