Kirchenasyl: Stadt Viersen wehrt sich gegen Rassismusvorwürfe

In zahlreichen Schreiben und öffentlichen Äußerungen, insbesondere in den Sozialen Medien, wird der Ausländerbehörde der Stadt Viersen „Rassismus“ und ein besonders „hartes“ Vorgehen gegen Asylbegehrende vorgeworfen. Begründet wird dies mit dem Ablauf in dem jetzt akuten Einzelfall. Auch habe die Ausländerbehörde ihr Ermessen nicht im Sinne der Betroffenen ausgeübt.

Viersen – Dazu stellt die Stadt Viersen fest:

„Ausländerrecht ist eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die gesetzlichen Vorgaben des Ausländerrechts müssen von der Ausländerbehörde zwingend beachtet werden. Das gilt für alle Ausländerbehörden in der Bundesrepublik.

Die wesentlichen Entscheidungen in einem Asylverfahren werden nicht von der örtlichen Ausländerbehörde getroffen. Vielmehr liegt dies in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Ausländerbehörde hat den gesetzlichen Auftrag, die daraus folgenden Schritte umzusetzen. Dies ist auch in dem vorliegenden Fall geschehen und wurde gerichtlich bestätigt. Hier gibt es keinen Ermessensspielraum für die Ausländerbehörde.

Ob und inwieweit das BAMF in dem aktuellen Fall während des noch laufenden Verfahrens bisherige Entscheidungen überdenkt und verändert, entzieht sich unserer Kenntnis. Sollte das BAMF zu einer neuen, abweichenden Einschätzung gelangen, wird die Ausländerbehörde der Stadt Viersen diese entsprechend umsetzen.

Das Handeln der Ausländerbehörde der Stadt Viersen orientiert sich ausschließlich an diesen Vorgaben. Den Vorwurf des „Rassismus“ weisen wir in aller Deutlichkeit zurück. Wir verstehen durchaus, dass Entscheidungen im Einzelfall von Betroffenen als „hart“ empfunden werden. Dies liegt jedoch in der Natur der Sache und hat mit der Entscheidung selbst, nicht aber mit irgendwelchen fälschlich unterstellten Motiven der Ausländerbehörde zu tun.

Die Regelungen zum Kirchenasyl wurden (und werden) von Seiten der Ausländerbehörde der Stadt Viersen beachtet. Insbesondere wurde die Frage einer Kontaktaufnahme vor der Festnahme aufmerksam betrachtet. Die Abwägung der Umstände des Einzelfalls führte zu der Entscheidung, von der konkreten Ankündigung der Überstellung abzusehen.“ (opm)