Das Namensrecht soll modernisiert und an die vielfältige Lebenswirklichkeit in unserer Gesellschaft und den damit verbundenen Bedürfnissen angepasst werden. Denn Namensänderungen können die Autonomie stärken und identitätsstiftende wie integrative Wirkung entfalten. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.
Aktuell – Mehr Freiheit und Flexibilität – das ist Ziel des neuen Namensrechts. Durch die Anpassung wird es der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger gerecht. Die neuen Regelungen erweitern die Wahlmöglichkeiten und erleichtern Namensänderungen. Damit wird das deutsche Recht modernisiert und an die Entwicklung in anderen europäischen Staaten angepasst.
Künftig sollen Ehegatten und Kinder echte Doppelnamen führen können. Möglich soll dann ein aus beiden Familiennamen gebildeter Doppelname sein, der auch zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder wird. Eltern, die keinen Ehenamen führen und denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, werden für ihre Kinder einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen des Kindes wählen können. Zur Vermeidung von Namensketten wird die Anzahl der Einzelnamen, aus denen der neue Doppelname bestimmt werden kann, auf zwei beschränkt.
Lassen sich Eltern scheiden, wird die Namensänderung für das Kind erleichtert. Bisher konnte jeder Elternteil den Ehenamen ablegen und einen zuvor geführten Namen wieder annehmen. Künftig soll das Kind dieser Namensänderung folgen können. Damit kann eine Namensungleichheit beseitigt werden.
Der Entwurf berücksichtigt ferner die namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten Minderheiten – etwa der Wunsch der sorbischen Minderheit, den Familiennamen nach dem Geschlecht abzuwandeln. Auch soll es beispielsweise Angehörigen der friesischen Volksgruppe ermöglicht werden, eine Ableitung vom Vornamen des Vaters und der Mutter als Geburtsname des Kindes, zu bestimmen. (opm)