Das Bundeskabinett hat einen neuen Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen ab Oktober beschlossen. Bundesgesundheitsminister Lauterbach und Bundesjustizminister Buschmann sehen Deutschland damit gut gewappnet für die kommenden Monate, in denen mit steigenden Infektionszahlen zu rechnen ist.
Deutschland – „Das Gesetz hat eigentlich eine ganz simple Aufgabe: Wir wollen im jetzt kommenden Herbst deutlich besser für die Pandemie gerüstet sein, als das in der Vergangenheit der Fall gewesen ist“, sagte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach nach der Kabinettsitzung. Gemeinsam mit Bundesjustizminister Marco Buschmann erläuterte er die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Mit diesem Instrumentarium könne die absehbare Corona-Welle im Herbst bewältigt werden. Buschmann sprach von einem „guten, moderaten und maßvollen Konzept“.
Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag zum sogenannten Covid-19-Schutzgesetz beschlossen. Sie wurde vom Bundesgesundheits- und des Bundesjustizministerium erarbeitet und beinhaltet vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Jetzt wird das Parlament darüber beraten und entscheiden.
Bundesweite Regelungen
Die neuen Regelungen sollen vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten. In diesem Zeitraum sollen in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten: etwa die Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder
Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können die Länder eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Hier soll es eine Ausnahme geben: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen auszuweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.
Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage
Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ebenso soll Maskenpflicht ohne Ausnahmeregelung gelten bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Des Weiteren kann eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festgelegt werden. (opm)