NRW-Gesundheitsministerium verlängert Coronaschutzverordnung

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung zunächst bis zum 27. Mai 2022 verlängert.

Kreis Viersen/NRW – Bestehen bleiben damit weiterhin die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen, ebenso wie im öffentlichen Personenverkehr.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt. Die Testregelungen für die Krankenhäuser werden mit der jetzt geänderten Fassung der Coronaschutzverordnung vereinheitlicht. Psychiatrische Krankenhäuser unterliegen damit den einheitlichen Regelungen für Krankenhäuser, ebenso wie Entziehungsanstalten des Maßregelvollzugs. In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften, Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, kann – wie bisher – für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden.

Über diese verpflichtenden Maßnahmen hinaus empfiehlt das Gesundheitsministerium weiterhin das Tragen einer medizinischen Schutzmaske in Innenräumen.


Maskenpflicht im Kreishaus sowie in den Rathäusern im Kreis Viersen bleibt einstweilen bestehen

Für alle Besucherinnen und Besucher des Kreishauses und der Rathäuser im Kreis Viersen bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske einstweilen bestehen. Dies gilt unabhängig von der aktuellen Coronaschutzverordnung.

Die Regelung betrifft auch die Einrichtungen des Kreises Viersen, also die Kreismusikschule, die Kreisvolkshochschule, das Kreisarchiv sowie das Niederrheinische Freilichtmuseum. In Letzterem gilt die Maskenpflicht ausschließlich in den Innenräumen. Die Maskenpflicht gilt auch für schulpflichtige Kinder und Jugendliche.

Empfohlen wird weiterhin das Tragen von FFP2-Masken. An den Eingängen der jeweiligen Einrichtung werden Masken bereitgestellt, sofern Besucherinnen und Besucher über keine eigenen Masken verfügen.
Über die Entscheidung zum Fortführen der Maskenpflicht besteht Einvernehmen zwischen Landrat, der Bürgermeisterin und den Bürgermeistern, die sich damit auf ihr Hausrecht berufen. Über die Aufrechterhaltung der Maskenpflicht wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der pandemischen Lage beraten. (opm)