Menschen, die ihren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und einen Assistenzhund besitzen, können ab sofort beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes die Anerkennung ihres Vierbeiners beantragen. Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt grundsätzlich gültig, bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
NRW – Assistenzhunde leisten einen wichtigen Beitrag im Zusammenleben mit „ihrem“ Menschen. Sie signalisieren gesundheitliche Notlagen und können als verlässliche Begleiter Leben retten. Beispielsweise können Diabetikerwarnhunde den Blutzuckerspiegel eines Menschen mit Typ-1-Diabetes erkennen. Wenn eine Unter- oder Überzuckerung droht, gibt der Hund entsprechende Signale. Epilepsiewarnhunde erkennen einen drohenden Anfall und sorgen dafür, dass der oder die Betroffene zum Beispiel vor einem Anfall keine Treppen steigt. Autismushunde geben mit ihrer Anwesenheit emotionalen Halt. Insbesondere bei Kindern mit Autismus fördern sie ihre Entwicklung.
Oftmals wurde Menschen, die auf ihre Assistenzhunde angewiesen sind, der Zutritt zu öffentlichen und privaten Anlagen oder Einrichtungen wegen der Begleitung ihrer Hunde verweigert. Bereits seit dem Jahr 2021 regelt das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG), dass Menschen mit Behinderungen der Zutritt aufgrund der Begleitung durch ihren Assistenzhund nicht verweigert werden darf.
Zum 1. März 2023 ist ergänzend die Assistenzhundeverordnung (AHundV) bundesweit in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Anerkennung sowie die Anforderungen an die Eignung, Ausbildung, Prüfung und Haltung von Assistenzhunden. Des Weiteren sieht sie eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde vor, einschließlich eines Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderung.
„Assistenzhunde können für Menschen mit Behinderung eine echte Bereicherung ihres Gesundheitsschutzes darstellen und einen spürbaren Gewinn von Lebensqualität. Es ist daher richtig, dass der Bundesgesetzgeber Rechtssicherheit geschaffen hat. Niemand darf aufgrund der Begleitung durch seinen Assistenzhund der Zugang zu einer Einrichtung oder Anlage untersagt werden. Das ist ein wichtiger Schritt für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung,“ so Sozialminister Karl-Josef Laumann.
Bei Hunden, die bereits eine dem BGG entsprechende Ausbildung bestanden haben, muss die Anerkennung bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden. Gleiches gilt für Assistenzhunde, die ihre Ausbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen haben und diese innerhalb von zwölf Monaten erfolgreich beenden. Auch für Hunde, die bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt wurden, muss bis zum 31. Dezember 2025 ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Beginnt die Ausbildung des Hundes erst nach dem 30. Juni 2023, händigt zukünftig die prüfende Person das Zertifikat und ein Abzeichen aus.
Für bereits anerkannte Blindenführhunde werden auf Antrag Ausweis und Abzeichen ausgehändigt. Hierfür gibt es keine gesetzlichen Fristen. Dies gilt ebenso für im Ausland ausgebildete und als Assistenzhund anerkannte Hunde.
Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme, zu den Antragsvoraussetzungen sowie die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie hier: https://www.mags.nrw/inhalt-mags/soziales/inklusion/angebote-und-hilfen/anerkennung-von-assistenzhunden (opm)