Die Herkunftskennzeichnung von Frischfleisch im offenen Verkauf war bisher nicht gesetzlich geregelt. Dies ist seit dem 1. Februar 2024 anders. TÜV SÜD erklärt, welche Angaben Verbraucherinnen und Verbraucher an offenen Theken nun erwarten können.
Verbraucher – Basis der Pflichtangaben über die Herkunft von Lebensmitteln ist die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung sowie gesetzliche Bestimmungen zu deren Umsetzung. Bislang waren Herkunftsangaben nur auf verpacktem Fleisch in Supermärkten und bei unverpacktem Rindfleisch verpflichtend. Jetzt müssen auch Schweine-, Schaf, Ziegen- und Geflügelfleisch mit diesen Angaben versehen werden.
Fleisch im offenen Verkauf
Die neuen Regeln zu den Fleisch-Herkunftsangaben betreffen offene Fleischtheken, Hof- und Wochenmärkte, aber auch Metzgereien. Salami, Leberwurst & Co fallen nicht unter die Deklarationsausweitung, ebensowenig fertig zubereitete Gerichte aus Supermärkten oder Metzgereien sowie Gastronomiebetrieben. Verbraucherinnen und Verbraucher finden hier aber oftmals freiwillige Angaben der Hersteller und Vermarkter auf die regionale Herkunft.
Was muss deklariert werden?
Durch die Deklaration muss die Kundschaft über das Land informiert werden, in dem das Tier aufgewachsen und geschlachtet worden ist. Auch die Angaben von mehreren Ländern sind möglich. Beispielsweise heißt es dann „Aufgezogen in: Niederlande“ und „Geschlachtet in: Belgien“. Liegen Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere nachweisbar in einem einzigen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat außerhalb der EU, darf es „Ursprung: Frankreich“ oder „Ursprung: Schweiz“ heißen. In seltenen Fällen verfügen Hersteller noch nicht über alle Informationen in der vom Gesetzgeber geforderten Form. Dann darf die Formulierung „Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU“ oder „Aufgezogen außerhalb der EU“ verwendet werden.
Wo stehen diese Informationen?
Die Kennzeichnung darf schriftlich oder elektronisch erfolgen, wobei ein allgemeiner und gut sichtbarer Aushang im Laden ausreicht. Verbraucherinnen und Verbraucher finden die Informationen beispielsweise auf kleinen Schildern an der Ware oder auch auf Bildschirmen. Ein Hinweis wie „Unser gesamtes Geflügelfleisch stammt aus der Region“ ist zulässig, wenn ein Nachweis darüber besteht.
Fleisch gemischter Herkunft
Sonderregelungen gelten für Hackfleisch und von Teilstücken abgeschnittenem, gemischtem Fleisch. Auch hier muss über Aufzucht und Schlachtung informiert werden. Zu lesen ist dann „Aufgezogen und geschlachtet in der EU“ oder „Aufgezogen außerhalb der EU, geschlachtet in der EU“. Wird Fleisch unterschiedlicher Teilstücke oder Herkunft innerhalb der Produktionskette gemischt, müssen Hersteller nun auch die sogenannte „Partie“ des Tieres angeben. Damit können Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehen, welche Chargen-Lieferungen nationaler oder internationaler Hersteller in einem Produkt zusammengefügt wurden. Dafür gibt es jetzt einen speziellen Code, der ein Rückverfolgbarkeits- und Überwachungssystem über die gesamte Produktionskette ermöglicht.
„Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von den neuen Kennzeichnungsregeln, denn vielen ist die eindeutige Herkunftsangabe beim Fleischeinkauf wichtig“, sagt Dr. Andreas Daxenberger, Lebensmittelexperte bei TÜV SÜD. „TÜV SÜD bietet umfassende Dienstleistungen zur Rückverfolgung und Herkunft tierischer Erzeugnisse sowie den Dokumentationspflichten in der gesamten Lieferkette. Diese Maßnahmen sind die Grundpfeiler der Herkunftstransparenz gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.“
Weitere Informationen zu den Leistungen von TÜV SÜD für Lebensmittelsicherheit unter www.tuvsud.com/lebensmittel. (opm)