Welche Regelungen gelten? Corona: Arbeitsschutz, Kurzarbeit, Grundsicherung

Um Infektionen in Betrieben und Büros möglichst zu vermeiden, gilt seit Oktober 2022 eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung ist weiterhin möglich. Die telefonische Krankschreibung ist bis Ende März 2023 verlängert.

Gesundheit – Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll dazu beitragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz schützen und damit auch ihr Risiko senken, an Long-Covid zu erkranken.

Wie soll der Corona-Arbeitsschutz gewährleistet werden?

Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Neufassung will die Bundesregierung das Infektionsgeschehen in Betrieben und Büros so weit wie möglich eindämmen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehören die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. Es ist zu prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen,
  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • das Angebot von Homeoffice,
  • Testangebote für Beschäftigte, die in Präsenz arbeiten und
  • die Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.

Darüber hinaus bleiben Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Ist eine telefonische Krankschreibung möglich?

Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsamen Bundesausschuss hat die Corona-Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert .

Welche Regelungen gelten für Kurzarbeiter?

Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Regelungen wurden um sechs Monate verlängert und gelten nun bis 30. Juni 2023.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bis Ende Juni 2023 Kurzarbeitergeld erhalten.

Den betroffenen Betrieben wird damit auch für den Fall Planungssicherheit gegeben, dass sich die durch die weltweiten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitausgelöste Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte.

Was gilt für den erleichterten Zugang zur Grundsicherung?

Der erleichterte Zugang zu Leistungen der Grundsicherung gilt weiter. Das neue Bürgergeld, das zum 1. Januar in Kraft getreten ist, beinhaltet etwa die vereinfachte Vermögensprüfung oder die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende – und damit das Bürgergeld – ist eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.

Gleichzeitig gilt es, Menschen dabei zu helfen, wieder eine Arbeit zu finden. Menschen aus der Hilfebedürftigkeit herauszuführen in gute, sozialversicherungspflichtige Arbeit. Deshalb gilt beim Bürgergeld: Ausbildung vor Aushilfsjob. Dies ist gerade in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig. Denn wir brauchen in Deutschland mehr und besser ausgebildete Menschen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet weitere Informationen zum neuen Bürgergeld. (opm)