Das Finanzamt rechnet damit, dass ein Brief nach vier Tagen den Empfänger erreicht hat – und ab dann laufen die Fristen. Der Bund der Steuerzahler setzt sich für längere Fristen ein, denn die Zuverlässigkeit von Postdienstleistern lässt zu wünschen übrig.
Magazin – Zustellung durch die Post genau prüfen!
BdSt-Ratgeber helfen im Umgang mit dem Finanzamt
Die gesetzliche Bekanntgabefiktion – also die Vermutung, dass ein Steuerbescheid nach wenigen Tagen als zugegangen gilt – greift nicht, wenn die Post planmäßig an mehreren Tagen nicht zustellt oder Zustellungen deutlich verspätet erfolgen. Die ursprüngliche Zustellfiktion betrug 3 Tage, die aktuelle ab diesem Jahr 4 Tage.
Der Bundesfinanzhof hat zur alten Zustellfiktion klargestellt: Fällt die Zustellung an zwei Tagen komplett aus und wird am dritten Tag nur alte Post nachgeliefert, ist die Bekanntgabevermutung entkräftet. Urteil vom 29. Juli 2025 (Az. VI R 6/23).
Tipp: Wenn Ihr Steuerbescheid später eingetroffen ist als gesetzlich vermutet, dokumentieren Sie dies (z. B. Hinweise auf fehlende Zustellungstage, Besonderheiten des Postdienstleisters). Ein einfaches Bestreiten reicht nicht – aber konkrete Umstände können ausreichen, um die spätere Zustellung glaubhaft zu machen. So schützen Sie Ihre Rechtsbehelfsfristen!
Aufgrund der massiven Zustellprobleme setzt sich der Bund der Steuerzahler für eine verlängerter Einspruchsfrist von 2 Monaten ein.
Die BdSt-Ratgeber Nr. 9 „Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub“ und Nr. 10 „Rechtsbehelfe im Besteuerungsverfahren“ bieten zahlreiche nützliche Tipps, um Probleme mit dem Finanzamt zu lösen.
Diese und weitere Materialien sind online unter https://steuerzahler.de/ratgeber/ abrufbar oder können telefonisch unter 0211 99175-62 bestellt werden. (opm)




