Die Fußball-Europameisterschaft der Männer findet vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 in Deutschland statt. In Nordrhein-Westfalen sind Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen und Köln die Austragungsorte („host cities“) von 20 Spielen.
NRW – Insbesondere in diesen Städten werden Public-Viewing- sowie Fan-Veranstaltungen und Begleitprogramme angeboten. Derartige Veranstaltungen gehen in der Regel mit erhöhten Lärmimmissionen einher, die zum Teil bis in die Nachtstunden hineinreichen.
Die Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr wird in Nordrhein-Westfalen durch das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) geschützt, Ausnahmen hiervon waren bisher nur auf Grundlage von Einzelentscheidungen nach Abwägung durch die Kommunen möglich.
Um den Kommunen mehr Rechts- und Planungssicherheit bei der Durchführung von Veranstaltungen zu bieten und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, hat die Landesregierung nun eine für die EM befristete Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) erlassen.
Die Gesetzesänderung sieht vor, dass von den Gemeinden selbst oder durch Beauftragte im Zusammenhang mit der EM 2024 durchgeführte Großveranstaltungen in bis zu neun Nächten bis 1 Uhr des Folgetages sowie in bis zu weiteren 13 Nächten zwischen 22.00 und 24.00 Uhr stattfinden können, ohne dass hierfür Einzelausnahmen notwendig sind. Mit einem Veranstaltungs- und Lärmschutzkonzept muss jedoch sichergestellt werden, dass bei einer angrenzenden Wohnnutzung innerhalb der benannten Gebiete keine höheren Maximalpegel durch technische Beschallung als 80 Dezibel verursacht werden.
Die Regelung berücksichtigt das öffentliche Interesse an der Durchführung dieser Veranstaltungen und den angemessenen Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner gleichermaßen. Für andere Veranstaltungen im Rahmen der Fußball EM 2024 gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des Lärmschutzes. Dies bedeutet, es besteht wie bisher die Möglichkeit, dass die Kommunen durch ordnungsbehördliche Verordnungen allgemeine Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe zulassen oder diese auf Antrag erteilen.
Dies gilt ebenso für die Außengastronomie. Die im LImschG für die Außengastronomie geregelte generelle Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe für die Zeit zwischen 22.00 und 24.00 Uhr umfasst zwar keine Ton- und Fernsehdarbietungen im Freien. Public-Viewing im Bereich von Außengastronomie kann jedoch durch weitergehende Einzelzulassungen durch die Kommunen ermöglicht werden.
Zurzeit befindet sich ebenfalls eine Verordnung des Bundes über den „Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024“ in Vorbereitung. Da landesrechtliche Regelungen Vorrang haben, findet diese Bundesverordnung in Nordrhein-Westfalen jedoch keine Anwendung.
Minister Krischer betont: „Wir wollen, dass dieses tolle Fußballfest in den Stadien und bei den Großevents mit Public-Viewing stattfinden kann, aber eben auch in der kleinen Eckkneipe und in dem Biergarten, also da, wo Fußballfans gucken und feiern wollen.“
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