Google Fonts – Immer mehr Händler im Kreis Viersen erhalten Abmahnungen

Die Google Fonts-Abmahnwelle hat mittlerweile Viersen und die Region erreicht. Immer häufiger berichten Händler von anwaltlichen Schreiben. Vor der Bezahlung sollte jedoch ein Anwalt zu Rate gezogen werden, denn nicht wenige der Schreiben wurden von Massenabmahnern erstellt, denen es nicht um den Datenschutz geht.
Von RS-Redakteurin Nadja Becker

Kreis Viersen – Unter dem Begriff „Google Fonts“ bietet Google seit mittlerweile 2010 mehr als 1.000 Schriftarten an, die Webseitenbetreiber in ihre Internetseite einbinden können. Die Schriftarten sind kostenfrei und es fallen keine Lizenzgebühren an, weshalb gerade viele Baukastensysteme auf diese Schriften zurückgreifen. Nun gibt es zwei Versionen der Nutzung: Die lokale Einbindung oder das Abrufen der Schriften von den Servern des US-Konzerns beim Aufrufen der Seite.

Letzteres allerdings ist nach dem Urteil des Landgerichts München aus Januar 2022 verboten, denn es werden dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google weitergegeben (Az. 3 O 17493/20). Bereits 2020 hatte der Europäische Gerichtshof (C-311/18 „Schrems II“) entschieden, dass das US-Recht den Schutz personenbezogener Daten von Usern aus der EU nicht ausreichend gewährleistet – seitdem gelt die USA mit Blick auf den datenschutzrechtlichen Sinn als „unsicherer Drittstaat“.

Diese Entscheidung des Landgerichts München bildet nun das Fundament für die weit mehr als tausendfach versandten Abmahnungen und Forderungsschreiben mit dem Hinweis auf einen „unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ und einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Neben Anwälten und Betroffenen, denen es tatsächlich um den Datenschutz geht, werden fleißig zudem Abmahnungen von Massenabmahnern zugestellt. Auf der Webseite der Abgemahnten waren dabei die wenigsten, dafür werden fleißig Programme genutzt, die die Webseiten prüfen und das Geldsäckerl der Abmahner füllen sollen.

Datenschutzbeauftragte, Handwerkskammern & Co. raten deshalb bei einer Abmahnung dazu nicht direkt die Forderung zu zahlen, sondern anwaltlichen Rat einzuholen. So einfach geht es nämlich mit der Abmahnung nicht, denn die Behauptung der Verletzung von Datenschutzrecht muss ebenso nachgewiesen werden, wie der immaterielle Schaden, der dem Mandanten des Abmahnanwaltes dadurch entstanden ist. Handelt es sich jedoch um eine Massenabmahnung und lässt sich nachweisen, dass Privatpersonen oder Abmahnanwälte systematisch nach Webseiten mit dynamischen Google-Schriften gesucht haben, haben sie sich dadurch unter Umständen strafbar gemacht.

Gerade erst am 11.10.2022 hat das Landgericht Baden-Baden eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung gegen einen Abmahner zugelassen (Az. 3 O 277/22, noch nicht rechtskräftig), der Abmahnungen wegen „Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz Google Fonts“ im Akkord verschickt. Noch ist dies eine Einzelfallentscheidung, sie könnte aber richtungsweisend für weitere Verfahren gegen Massenabmahner werden. So oder so … Unternehmen und Privatpersonen, die auf ihren Internetseiten Google Fonts einsetzen, sollten umgehend Maßnahmen ergreifen. (nb)

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