Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen. Ziel ist es, Nachfahren NS-Verfolgter, die staatsangehörigkeitsrechtlich Nachteile erlitten haben, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen.
Deutschland – Die Bundesregierung bekennt sich zur historischen Verantwortung Deutschlands auch gegenüber denjenigen, die als Nachfahren deutscher NS-Nationalsozialismus-Verfolgter staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben.
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 durch NS-Nationalsozialismus-Unrecht die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, können wiedereingebürgert werden. Das besagt schon jetzt das Grundgesetz. Die Regelung gilt auch für Abkömmlinge der Ausgebürgerten, weil sie durch die Unrechtsmaßnahmen gegenüber ihren Vorfahren nicht im Abstammungswege Deutsche werden konnten.
In einigen Konstellationen, mit vergleichbarem Unrechtsgehalt, konnten Betroffene die Wiedergutmachungsregelung bislang nicht für sich in Anspruch nehmen. Diese werden nun von der gesetzlichen Neuregelung erfasst.
Dazu soll eine neue gesetzliche Grundlage auf Wiedergutmachungseinbürgerung geschaffen werden. Das bedeutet, dass im Ausland lebende Nachkommen deutscher NS-Nationalsozialismus-Verfolgter, die bislang keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, künftig leichter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können.

Quelle: Bundesregierung