Corona: Testzentrum in Süchteln weiterhin geöffnet

Seit dem Wegfall der kostenlosen Bürgertestungen reduziert sich stetig das Angebot der Corona-Testzentren.  
Von RS-Redakteurin Ebru Ataman

Viersen – Trotz Wegfall zahlreicher Testzentren … nicht jedes schließt. Darunter das Testzentrum in Süchteln auf dem Sankt-Florian-Platz, welches allerdings ab dieser Woche neue Öffnungszeiten ausweist. Geöffnet ist in der Woche 08:15 bis 11:15 Uhr sowie 14:15 bis 17:15 Uhr und an den Wochenenden von 11:30 bis 15:30 Uhr.

Ebenfalls viele Apotheken bieten weiterhin Corona-Tests an. Ein Anruf vorab ist allerdings zu empfehlen oder eine Anfrage auf dem Portalangebot der Landesapothekerverbände, welches die Möglichkeit bietet unter www.mein-apothekenmanager.de nach Apotheken in der Nähe zu suchen, die Corona-Schnelltests anbieten oder digitale Impf- und Genesenenzertifikate ausstellen.

Bürgerinnen und Bürger haben zum Schutz vulnerabler Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf kostenlose Tests. Die Ansprüche bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Seit dem 16. Januar 2023 besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertestung zur „Freitestung“.

Anlasslose Testungen asymptomatischer Personen seien angesichts des Pandemieverlaufs nicht mehr notwendig, so das Bundesgesundheitsministerium. Es gehe nun darum, den Blick auch weiterhin auf die besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu lenken, da diese ein besonders hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken. Einen Anspruch auf kostenlose Tests haben daher:

  • Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI

Für medizinisches Personal, das sich vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit testen lassen muss, besteht weiterhin der Anspruch auf Testung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.

Ansprüche auf Testung im neu gefassten Leistungsumfang bestehen bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Seit dem 16. Januar 2023 besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertestung zur „Freitestung“.

Kann ich mich auch weiterhin ohne Grund testen lassen?

Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen Test haben (Besuch in bestimmten Einrichtungen, pflegende Angehörige) und dennoch getestet werden wollen, ist das abhängig vom Angebot des Testzentrums weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden. Sie können sich auch zu Hause mittels eines Antigen-Selbsttests selbstständig testen.

Ich habe Symptome, ist der Test für mich kostenlos? Und wo soll ich hingehen?

Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch abklären. Sie gehören auf jeden Fall in die Hände einer Ärztin / eines Arztes. Die Ärztin bzw. der Arzt hat zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforder­lich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbe­handlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei. (ea/Bundesgesundheitsministerium/Alle Angaben ohne Gewähr!)