Flug verspätet oder ausgefallen – Welche Rechte habe ich als Fluggast?

Ihr Flug hat sich verspätet, ist überbucht oder sogar ganz ausgefallen? Wenn die Reise mit dem Flugzeug mal so richtig schiefläuft, dann haben Sie nach der europäischen Fluggastrechteverordnung einige Möglichkeiten dagegen vorzugehen.

Reisen – Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick darüber, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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Welche Fluggastrechte stehen Ihnen zu?

Gerade in diesem Sommer kam es zu vielen Verspätungen und Ausfällen. Um die Fluggastrechte durchsetzen zu können, muss man diese jedoch zunächst kennen. Diese lassen sich in der europäischen Fluggastrechteverordnung finden. Doch dabei kommt es ganz darauf an, was konkret schiefgelaufen ist. Um sich auf die Rechte berufen zu können, müssen ganz generell zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Flug muss sowohl in einem EU-Land gestartet als auch gelandet sein. Ebenso muss der Sitz der Airline in einem Mitgliedsland der Europäischen Union liegen.

Die Regelungen der Verordnung gelten jedoch ebenfalls in der Schweiz, Norwegen und Island. Nicht mehr gelten die Vorschriften für Flüge aus dem Vereinigten Königreich oder für Fluggesellschaften, die einen Sitz in Großbritannien oder einem anderen Land außerhalb der EU haben. Flüge aus Großbritannien in die EU, die von einer europäischen Airline durchgeführt werden, müssen die Fluggastrechte jedoch trotzdem beachten.

Flugverspätung

Wenn der Flug mehr als drei Stunden zu spät am Zielort landet, dann kann eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro gefordert werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Fluggesellschaft auch selbst für die Verspätung verantwortlich ist. Im Falle einer Verspätung muss sich die Airline zudem um die Verpflegung kümmern sowie zwei Telefonate oder E-Mails ermöglichen und eine Übernachtung bezahlen, wenn die Maschine erst am nächsten Tag startet. Bei Flugstrecken bis 1500 km sind 250 Euro regulär, bei Flügen von mehr als 1500 km 400 Euro.

Bei einem Ziel oder einem Abflug außerhalb der EU mit einer Entfernung zwischen 1000 und 3500 km werden ebenso mindestens 400 Euro erstattet. Bei Strecken über 3500 km sind es sogar ganze 600 Euro. Ab einer Verspätung von mindestens zwei Stunden muss die Fluggesellschaft schon jedem Fluggast schriftliche Informationen über die Voraussetzungen und die grundsätzlich zustehenden Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung aushändigen.

Flugannullierung

Wurde der Flug gestrichen, dann kann man sich den gesamten Flugpreis erstatten lassen oder auf eine anderweitige Beförderung bestehen. Zusätzlich hat man einen Anspruch auf Entschädigung, zumindest, wenn der Flug komplett ausfällt. Wenn man einen anderen Flug wählt, dann wird von der ursprünglichen Airline immer die Differenz bezahlt, das gilt sowohl, wenn der Flug günstiger ist, dann bekommt man Geld zurück, als auch wenn der Flug teurer ist, dann muss die Differenz ebenfalls übernommen werden. Während der Wartezeit hat man ein Recht auf kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen. Wenn die Fluggesellschaft nichts anbietet, dann können Sie konkret nachfragen, was Ihnen erstattet wird, wenn Sie sich selbst verpflegen.

Eine Erstattung erhält man bereits, wenn man in den letzten zwei Wochen vor Abflug erfährt, dass der Flug ausfällt. Je früher man vom veränderten Zeitplan erfährt, desto größer sind die Unterschiede, die man zur ursprünglich gebuchten Flugzeit akzeptieren muss. Wenn die Airline einen Flug zwischen ein und zwei Wochen vor Abflug annulliert, dann kann sie einen alternativen Abflug maximal zwei Stunden früher anbieten. Bei weniger als sieben Tagen vor Abflug, darf der alternative Abflug lediglich maximal eine Stunde früher sein. Wenn sich die Fluglinie an diesen Rahmen hält, dann stehen Ihnen keine Ausgleichszahlungen zu, es sei denn, der Flug wurde spontan annulliert.

Nichtbeförderung

Es kommt leider auch vor, dass die Fluggesellschaften mehr Tickets verkaufen, als es eigentlich Plätze im Flieger gibt. Wenn zu viele Fluggäste vor Ort sind, bieten die Fluggesellschaften aufgrund von Überbuchung meist einen anderen Flug an oder versuchen die Fluggäste davon zu überzeugen, freiwillig von der Buchung zurückzutreten. Auf ein solches Angebot sollte man sich nur einlassen, wenn der Kompromiss für Sie passt. Sobald das Angebot angenommen wird, verfallen weitere Ansprüche. Möchte man lieber mit dem gebuchten Flug reisen, dann sollte man darauf bestehen und der Umbuchung nicht zustimmen.

Findet sich im Rahmen der Überbuchung niemand, der freiwillig verzichtet, dann wird eine entsprechende Anzahl an Passagieren umgebucht. Die Airline befördert die Passagiere also gegen ihren Willen nicht. Bei einer solchen Nichtbeförderung stehen Ihnen dieselben Rechte zu, wie bei einer Flugannullierung. Somit hat man Anspruch auf eine alternative Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Zudem muss man angemessen betreut werden und es gilt eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zu leisten. (opm)