Kreis Viersen: NGG rät Beschäftigten zum Lohn-Check beim Urlaubsgeld

Für die Ferien einen genauen Blick auf die Lohnabrechnung werfen: Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hat Beschäftigten im Kreis Viersen zum Urlaubsgeld-Check geraten.

Kreis Viersen – „Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Urlaubsgeld, doch in vielen Branchen – wie etwa der Ernährungsindustrie, den Bäckereien und der Gastronomie – ist die Extra-Zahlung klar im Tarifvertrag geregelt. Dann muss das Urlaubsgeld auch zur Jahresmitte auf dem Lohnkonto sein – ohne Wenn und Aber“, sagt die Geschäftsführerin der NGG-Region Krefeld-Neuss, Claudia Hempel. Schließlich komme es bei deutlich teurer gewordenen Urlaubsreisen auf jeden Euro an.

Ganz besonders, so Hempel, sollten Mini-Jobber im Kreis Viersen auf die Zahlung des Urlaubsgeldes achten. „Sie werden gern bei der Sonderzahlung ‚vergessen‘ – genauso wie Teilzeit-Kräfte. Dabei gilt klipp und klar: Wenn den Vollzeit-Beschäftigten im Betrieb ein Urlaubsgeld gezahlt wird, müssen auch die 520-Euro- und Teilzeit-Jobber das Extra-Geld bekommen – und zwar anteilig nach Arbeitszeit“, so Claudia Hempel. Gerade Mini-Jobber wüssten das oft nicht oder scheuten die Nachfrage beim Chef.

Das Vorenthalten des Urlaubsgelds ist nach Beobachtungen der NGG Krefeld-Neuss dabei nur ein Problem. Immer wieder, so die NGG-Geschäftsführerin, gebe es Fälle, wo Mini-Jobber um den Urlaubsanspruch oder sogar um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gebracht würden – meistens mit der Begründung, dass sie keine „echten Arbeitnehmer“ seien. Claudia Hempel: „Das ist schlichtweg falsch. Sie sind keine Beschäftigten ‚zweiter Klasse‘ und haben anteilig die gleichen Ansprüche wie die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb. Abgesehen davon ist es extrem unfair, gerade die zu benachteiligen, die ohnehin über das geringste Einkommen verfügen“.

Außerdem weist die NGG Krefeld-Neuss darauf hin, dass Beschäftigte, die unter dem Dach eines Tarifvertrages arbeiten, beim Urlaubsgeld grundsätzlich im Vorteil sind: So hat eine aktuelle Untersuchung des WSI-Instituts der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung festgestellt, dass in Betrieben mit Tarifvertrag 74 Prozent der Beschäftigten Anspruch auf Urlaubsgeld haben. In Unternehmen ohne Tarifbindung sind es lediglich 35 Prozent, so die NGG. (opm)

2 Kommentare

  1. Viele Rentner die run Nebenjob haben, bekommen kein Urlaubsgeld und keine Lohnfortzahlung. Lohnerhöhung in 7 Jahren ein Par Cent! Dafür Tag und Nacht Arbeiten. Keine Prämie und vieles Mehr , fragt man den Betriebsrat sagt der ihr habt ein Individual Vertrag da hab ich nichts mit zu tun. Spricht man den Unternehmer an kann man gehen. 3 Monate durch Unfall Krank gewesen, keine Lohnfortzahlung und Tschüss! Das ist Realität und Deutschland

    1. Das ist nicht die Realität in Deutschland. Formulieren Sie doch die Fakten ihres speziellen Falles, damit man dies beurteilen kann. „Tag und Nacht arbeiten“ als Rentner. Wenn im Vertrag explizit geregelt ist, dass es bestimmte Zahlungen nicht gibt, dann hätte dies bei Vertragsunterzeichnung bereits entweder geklärt, oder der Vertrag nicht hätte unterschrieben werden. Und, in was für einer Branche war das? Wenn jemand lange Zeit in einem Unternehmen angestellt ist und krank wird, gibt es in 99 % der Fälle eine Lohnfortzahlung. Je nach Beschäftigungsdauer muss man sich direkt an die Krankenkasse wenden, da erst die Krankenkasse einspringt, nicht der Arbeitgeber.

Kommentare sind geschlossen.