Landesregierung und Kommunen arbeiten gemeinsam mit Hochdruck an der Umsetzung der Wohngeldreform

Zum 1. Januar 2023 tritt das Wohngeld-Plus-Gesetz des Bundes in Kraft. Am 10. November 2022 hat der Bundestag die Wohngeldreform beschlossen, am 25. November 2022 hat der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben zugestimmt.

NRW – Damit steigt in Nordrhein-Westfalen die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte von rund 160.000 auf voraussichtlich rund 480.000 Haushalte an. Dies führt zu einer enormen Belastung für die Wohngeldstellen in den Kommunen. Um die Wohngeldreform bestmöglich für die Empfängerinnen und Empfänger in der Kürze der Zeit umzusetzen, arbeitet die Landesregierung eng mit den Kommunen zusammen und unterstützt mit verschiedenen Maßnahmen. So wird etwa die Ausstellung von Kurzbescheiden ermöglicht.

„Die Bundesregierung schreibt mit der Wohngeldreform ein Menü auf die Karte, will es aber selbst nicht zubereiten. Stadtessen stellt sie die Kommunen in die kalte Küche. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die Kommunen arbeiten gemeinsam unter Hochdruck an der Umsetzung der Wohngeldreform. Ab dem 1. Januar 2023 können Bürgerinnen und Bürger einen Antrag nach dem neuen Wohngeld stellen. Bereits jetzt können sie mit dem Wohngeldrechner prüfen, ob sie Anspruch auf das neue Wohngeld haben. Die IT-Kapazitäten wurden verstärkt, da wir zwischen den Feiertagen mit einem erhöhten Aufkommen rechnen. Darüber hinaus haben wir mit den Kommunen einen Kurzbescheid entwickelt, der Vorschusszahlungen ermöglicht”, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Antragsstellung zu unterstützen, stellt das Ministerium den Kommunen zudem eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung, mehrsprachige Kurzinformationen und ein Erklärvideo zur Verfügung.

Im Ziel seien sich alle einig, dass die Wohngeldreform gebraucht würde, so die Ministerin. Aber der Bund habe auf allen Seiten mit seiner Starrköpfigkeit für Frustration gesorgt. „Die neusten Ankündigungen des Bundes, dass Wohngeldanträge auch formlos per Telefon oder E-Mail eingereicht werden können, machen das Chaos perfekt. Hier sorgt der Bund für noch mehr Wohngeld-Wirrwarr, denn es bedarf immer eines schriftlichen oder eines Online-Antrags. Bitte stellen Sie keine Anträge per Telefon oder E-Mail. Die Empfehlung des Bundes ist einfach unseriös. Der Unmut landet am Ende nicht bei der Bundesregierung, sondern bei der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter in der Wohngeldstelle vor Ort – und die können am wenigsten dafür“, sagt Ministerin Scharrenbach.

Dr. Eckhard Ruthemeyer, Präsident des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und Bürgermeister der Stadt Soest: „Die Städte und Gemeinden sind sich ihrer Verantwortung bewusst. In dieser Krise sind die Menschen auf Unterstützung angewiesen. Mit den Kurzbescheiden können die Kommunen nun schneller helfen und Wohngeld vorläufig auszahlen. Wir begrüßen das sehr. Die geplanten Kurzbescheide bieten eine Notlösung im Sinne der Menschen. Der Aufwand für die Wohngeldstellen wird sich allerdings massiv erhöhen, weil Bescheide ab April nachträglich geprüft werden müssen und mit dreimal so vielen Anträgen zu rechnen ist. Wegen der dünnen Personaldecke und des Fachkräftemangels werden deutlich längere Wartezeiten nicht zu verhindern sein. Die Städte und Gemeinden werden tun, was in ihren Kräften steht. Die Unterstützung des Landes begrüßen wir in diesem Zusammenhang ausdrücklich.“

Pit Clausen, Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld sowie ehemaliger Vorsitzender und Vorstandsmitglied des Städtetages Nordrhein-Westfalen: „Wir alle wollen, dass das neue Wohngeld Plus schnell bei den Menschen ankommt. Das Wohngeld ist der richtige Weg, Menschen mit kleinem Geldbeutel gezielt zu unterstützen. Die Preise für Wohnen plus Gas, Strom und Wärme sind hoch. Die Inflation kommt dazu. Mit den vom Land nun geplanten Kurzbescheiden können wir immerhin vorläufige Wohngeld-Zahlungen ab 1. Januar veranlassen. Das ist die gute Nachricht. Der immense Aufwand in den Wohngeldstellen wird allerdings nur zeitlich gestreckt und ins Frühjahr verschoben. Denn der Bund ist unseren Vorschlägen nicht gefolgt, das Wohngeldverfahren deutlich zu vereinfachen. Außerdem steigen die Antragszahlen sprunghaft an. Zudem müssen die Wohngeldstellen ab 1. April, wenn die neuen IT-Verfahren vom Land da sind, jeden Bescheid noch einmal vollständig prüfen. Das wird ein großer Kraftakt und geht nicht im Handumdrehen.“

Im Zuge der Wohngeldreform ermöglicht die Landesregierung Nordrhein-Westfalen den Kommunen Vorschusszahlungen zu leisten.  Die Software dafür steht den Kommunen zur Verfügung. Um diesen Vorschuss zu erhalten, müssen die Antragsstellerinnen und Antragssteller neben dem Antrag noch den Mietvertrag und eine monatliche Verdienstabrechnung vorlegen sowie die Anzahl der Haushaltsmitglieder angeben. Die weiteren Nachweise können nachgereicht werden. Sobald das Wohngeldprogramm zur Verfügung steht, werden die Angaben nochmals überprüft und mit dem tatsächlichen Wohngeldanspruch verrechnet. Die Menschen, die derzeit bereits Wohngeld beziehen, erhalten das Wohngeld in bisheriger Höhe weiter ausgezahlt. Eine Nachberechnung erfolgt, sobald das Wohngeldprogramm fertiggestellt ist. Zum Ende des Bewilligungszeitraums können diese Personen einen Weiterleistungsantrag stellen. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Wohngeldreform des Bundes (Beschluss des Bundestags am 10.11.2022 und Bundesrat am 25.11.2022) bedarf es noch weiterer Änderungen am endgültigen Wohngeldberechnungsprogramm bei IT.NRW. Die umprogrammierte Wohngeldsoftware wird voraussichtlich Ende März 2023 zur Verfügung stehen.

Seit dem 15. Dezember 2022 können Bürgerinnen und Bürger über den Wohngeldrechner NRW prüfen, ob sie einen Wohngeldanspruch nach neuem Recht haben und online einen Wohngeldantrag stellen. Um den erhöhten Zugriffszahlen standhalten zu können, wurde der Server des   Wohngeldrechners noch einmal verstärkt. Denn neben den erwarteten verstärkten Zugriffszahlen aus Nordrhein-Westfalen nutzen noch sieben weitere Bundesländer den Wohngeldrechner NRW: Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Hintergrund Wohngeld:

  • Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Zusammen mit den Mitteln des Bundes sind 2022 rund 435 Millionen Euro Wohngeld zur Verfügung gestellt worden.
  • Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
  • Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für Haushalte, die keine Transferleistungen wie das Bürgergeld erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.

Die drei Bausteine der Wohngeldreform: 

  • Dauerhafte Heizkostenkomponente als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung
  • Dauerhafte Klimakomponente als Zuschlag auf die Höchstbeträge für Miete und Belastung
  • Änderung der Wohngeldformel, was zur Erweiterung der Einkommensgrenzen führt und damit den Empfängerkreis vergrößert.

Wohngeldberechnungsbeispiele

  • Beispiel 1: Eine Rentnerin, alleinstehend, Wohnort Düsseldorf (Mietenstufe 6). Sie hat ein Bruttorenteneinkommen in Höhe von 747,88 Euro (Netto 669,35 Euro). Zu Ihrer Rente erzielt sie noch Einkünfte aus einem Mini-Job in Höhe von 450 Euro. Sie zahlt eine Miete in Höhe von 460 Euro im Monat, wovon 50 Euro für in der Miete enthaltene Haushaltsenergie (Strom) bei der Berechnung des Wohngeldes abgezogen werden, da diese Kosten nicht wohngeldfähig sind. Bisher hat diese Person keinen Anspruch auf Wohngeld. Im Jahr 2023 hat sie einen Wohngeldanspruch in Höhe von 169 Euro.
  • Beispiel 2: Ein Busfahrer, verheiratet, 2 Kinder, Wohnort Bochum (Mietenstufe 3). Er hat als Alleinverdiener ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.196 Euro (Netto: 2.642,42 Euro). Er zahlt eine Miete von 723 EUR. Bisher hat dieser 4-Personen-Haushalt keinen Anspruch auf Wohngeld. Im Jahr 2023 hat er einen Wohngeldanspruch in Höhe von 153 Euro. Kindergeld und ein eventuell gewährter Kinderzuschlag werden nicht angerechnet.
  • Beispiel 3: Eine Krankenschwester, alleinerziehend, ein Kind, Wohnort Krefeld (Mietenstufe 4). Sie hat ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.797 Euro (Netto: 1.999,80 Euro). Sie zahlt eine Miete von 594 Euro. Bisher hat dieser 2-Personen-Haushalt keinen Anspruch auf Wohngeld. Im Jahr 2023 hat er einen Wohngeldanspruch in Höhe von 101 Euro. Kindergeld und ein eventuell gewährter Kinderzuschlag werden nicht angerechnet.

Weitere Informationen zum Thema Wohngeld finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums unter: https://www.mhkbd.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld. Den Wohngeldrechner finden Sie unter: www.wohngeldrechner.nrw.de. (opm)