NRW: Anpfiff und Spielregeln für Ferienjobs

Noch bevor die Fußball-Europameisterschaft 2024 abgepfiffen wird, warten manche Schülerinnen und Schüler auf den Anpfiff zu ihrem ersten Ferienjob in den bald beginnenden Sommerferien in Nordrhein-Westfalen. Damit es dabei fair und sicher zugeht, sind einige Spielregeln zu beachten.

NRW – „In Zeiten des Fachkräftemangels suchen viele Unternehmen händeringend nach Fachkräftenachwuchs”, so Arbeitsminister Karl-Josef Laumann. „Durch gute und sichere Arbeitsbedingungen können sich Unternehmen bei Jugendlichen auch als attraktive Ausbildungsbetriebe für die Zeit nach dem Schulabschluss präsentieren. Und die Jugendlichen haben die Chance, frühzeitig die Arbeitswelt kennenzulernen. Damit das klappt, sind zunächst einmal die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuhalten. Es schützt die Jugendlichen vor Arbeit, die zu früh beginnt oder zu spät aufhört, zu schwer oder zu gefährlich ist.”

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Für Schülerinnen und Schüler über 13 Jahre gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Eltern zustimmen und die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Das gilt beispielsweise für das Austragen von Zeitungen, Babysitten oder Nachhilfe geben – allerdings nur bis zu zwei Stunden täglich.

Jugendliche über 15 Jahre, die nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen höchstens vier Wochen im Jahr während der Schulferien jobben. Dabei dürfen sie am Tag nicht mehr als acht Stunden arbeiten und in einer Woche nicht mehr als 40 Stunden, und das auch nur zwischen 6 und 20 Uhr. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche grundsätzlich nicht erlaubt.

Für bestimmte Branchen wie Gastronomie und Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, in der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre auch bis 22 Uhr jobben.

Jugendliche dürfen nur Arbeiten durchführen, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Arbeitgeber müssen die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme unterweisen und auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweisen. Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.

Während des Ferienjobs sind die Jugendlichen über ihren Arbeitgeber unfallversichert. Beiträge zu den Sozialversicherungen fallen dabei nicht an. Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen.

Weitergehende Informationen zum Jugendarbeitsschutz unter: https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz (opm)