Lange Wartezeiten, Umbuchungen oder gestrichene Flüge: Aufgrund fehlenden Personals ist die Lage im Flugverkehr sehr angespannt. Fachkräfte aus dem Ausland sollen kurzfristig einspringen – daran arbeiten das Verkehrs-, Innen- und Arbeitsministerium intensiv. Hier gibt es Tipps für den Fall, dass Sie von Flugärger betroffen sind.
Deutschland – Aufgrund von Personalmangel bei Fluggesellschaften und an Flughäfen können viele Reisende derzeit nicht wie geplant in den Urlaub starten. Auch wenn die Verantwortung hierfür bei der Luftfahrtbranche liegt, hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Verantwortlichen Alternativen erarbeitet, um die Personalkapazitäten kurzfristig zu verbessern. So soll Bodenabfertigungspersonal aus dem Ausland gewonnen werden. Dabei steht fest: Bei den Sicherheitsüberprüfungen gibt es keine Abstriche.
Die Fluggesellschaft muss Ihnen eine nach Ihrer Wahl anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder – falls entsprechende Plätze verfügbar sind – zu einem für Sie passenden Zeitpunkt anbieten. Falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, muss die Airline den kompletten Flugpreis (einschließlich Steuern und Gebühren) erstatten. Organisieren Sie auf eigene Faust einen Ersatzflug, können Sie eventuelle Mehrkosten als Schadensersatz nur fordern, wenn die Fluggesellschaft die Annullierung verschuldet hat. Entscheidend für Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung (pauschale Entschädigung) ist, wann Sie über die Annullierung informiert wurden und ob die Fluggesellschaft Ihnen einen Alternativflug mit Flugzeiten angeboten hat, die nur geringfügig von denen des annullierten Fluges abweichen. Wenn die Fluglinie Sie mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert hat, haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Anderes gilt, wenn Sie 13 bis 7 Tage vor Abflug oder in weniger als 7 Tagen vor Abflug informiert wurden. Die Regelungen dazu finden Sie bei den Verbraucherzentralen. Mit der App der Verbraucherzentrale kann man seine Ansprüche kostenlos prüfen.
Die Verlegung auf einen anderen Flug aus betrieblichen Gründen gilt als so genannte Nichtbeförderung beziehungsweise Beförderungsverweigerung. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft nach Wahl des Fluggastes einen Ersatzflug zum frühestmöglichen oder – falls entsprechende Plätze verfügbar sind – zu einem gewünschten, späteren Zeitpunkt anbieten. Oder sie muss den kompletten Preis für den ursprünglich gebuchten Flug erstatten, falls man den Flug nicht mehr antreten will. Grundsätzlich möglich sind auch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Betreuungs- und Ausgleichsleistungen sowie Entschädigung, je nach Auswirkung der Nichtbeförderung.
Der Europäische Gerichtshof hat die reine Vorverlegung eines Fluges von mehr als einer Stunde als Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung eingestuft. Denn auch die Vorverlegung eines Fluges führt zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten für Fluggäste. Daher können in diesen Fällen Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung bestehen. Die Frage, wie eine Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt einzustufen ist, ist hingegen nicht abschließend entschieden. Der Europäische Gerichtshof hat bisher für den konkreten Fall einer Verlegung eines Fluges um zwei Stunden und 50 Minuten entschieden, dass es sich hierbei nicht um eine Annullierung handelt. Diese scheint er vielmehr als Verspätung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung einstufen zu wollen. Grundsätzlich möglich sind auch hier Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Betreuungs- und Ausgleichsleistungen sowie Entschädigung oder auch eine Flugpreiserstattung. Diese Ansprüche hängen von der Dauer der Verspätung und der Länge der Flugstrecke ab.
Hat man eine Flugreise über ein Online-Portal wie Opodo, Swoodoo, fluege.de oder Kiwi.com gebucht, ist die Airline ihr Vertragspartner – oder sogar mehrere Fluglinien. An diese sollte man sich auch bei Ansprüchen wegen Flugärgers wenden.
Verpassen Sie einen gebuchten Flug, weil sich die Sicherheitskontrollen verzögern, ist nicht die Airline die Ansprechpartnerin für mögliche Forderungen, sondern die Bundespolizei, da die Sicherheitskontrollen ihr obliegen. In einem ersten Schritt können Sie sich dazu an eine Bundespolizeidirektion wenden. Liegt es jedoch an langen Warteschlagen beim Einchecken, dann ist die Airline zuständig. Voraussetzung für alle Ansprüche ist, dass Sie rechtzeitig am Flughafen waren.
Kommen Gepäckstücke nicht, zerstört, beschädigt oder verspätet an, muss man dies unverzüglich der Airline und gegebenenfalls dem Pauschalreiseveranstalter anzeigen. Für Schäden durch Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Verspätung von Gepäck können Reisende in der Regel bis maximal 1.400 Euro pro Passagier Ersatz verlangen. Steht während einer Pauschalreise das Gepäck am Urlaubsort nicht zur Verfügung, kann man zudem den Reisepreis mindern.
Wird ein Flug wegen eines Streiks annulliert oder ist verspätet, hat man unter Umständen Ansprüche gegenüber der Airline. Im Falle eines Streiks von Piloten und/oder des Kabinenpersonals können betroffene Passagiere bei einer Flugannullierung unter anderem ein Recht auf Ersatzflüge und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen geltend machen. Wenn man auf den Flug verzichtet, muss die Fluggesellschaft den Flugpreis innerhalb von sieben Tagen erstatten.
Ausgleichsleistungen stehen einem dann zu, wenn sich die Fluggesellschaft nicht durch eine rechtzeitige Information oder aufgrund außergewöhnlicher Umständen entlastet hat. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Bei einem Streik des eigenen Flugpersonals kann sich die Fluggesellschaft nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen.
Bei Streiks des Sicherheitsdienstes ist die Sachlage anders, denn die Sicherheitskontrollen obliegen der Bundespolizei. Auf Verzögerungen bei den Kontrollen haben die Fluggesellschaften keinen Einfluss – mögliche Ansprüche können dann nur gegenüber dem Staat geltend gemacht werden.
Richtiger Ansprechpartner bei einem selbst gebuchten Flug ist die Fluggesellschaft. Wer einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hat, sollte sich auch an den Reiseveranstalter wenden.
Entweder muss der Startflughafen des Fluges sich in einem EU-Land befinden (einschließlich der französischen Départements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin; der Azoren und Madeira, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla und der zu Finnland gehörigen Aland-Inseln) oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo. Oder: Der Zielflughafen und Sitz der Fluglinie müssen in der EU beziehungsweise einem der oben genannten Länder liegen.
Die Verbraucherzentralen halten auf ihrer Webseite umfangreiche Informationen dazu bereit, welche Ansprüche Sie bei Flugärger jeder Art haben. Zudem werden hier auch Musterbriefe bereitgestellt, etwa zum Anspruch auf Flugpreiserstattung wegen Annullierung.
Werden Ihre Forderungen nicht innerhalb von zwei Monaten erfüllt, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. – söp oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz wenden. Welche von den beiden Stellen zuständig ist, richtet sich nach der betroffenen Fluglinie. Die Schlichtung ist kostenlos. (opm/Bundesregierung)