Haben Sie sich auch schon mal über ein Unternehmen geärgert und deswegen eine negative Google-Bewertung abgegeben? Dieser Impuls ist menschlich und im digitalen Zeitalter oft das erste Mittel der Wahl, um Dampf abzulassen.
Service – Für Verbraucher stellt das Bewertungssystem eine wichtige Orientierungshilfe dar. Man prüft die Sterne des Italieners um die Ecke oder liest die Rezensionen über den Handwerksbetrieb, bevor ein Auftrag erteilt wird. Doch was für den einen transparente Verbraucherinformation ist, kann für den anderen existenzbedrohend werden.
Das Internet wird häufig als Ort missverstanden, an dem man ohne Konsequenzen alles sagen darf. Doch die Grenzen der Meinungsfreiheit sind auch online fest definiert. Nicht jede Kritik ist zulässig, und nicht jede Rezension muss tatenlos hingenommen werden. Besonders für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler stellt sich die dringende Frage: Was ist eigentlich erlaubt – und wann wird die rote Linie überschritten?

Rechtssicherheit durch Die Bewertungslöscher: Wenn Kritik zur Rufschädigung wird
Wer im Netz zu Unrecht an den Pranger gestellt wird, steht dem nicht schutzlos gegenüber. Es hat sich ein Markt etabliert, der betroffenen Unternehmen hilft, ihren guten Ruf wiederherzustellen. Ein positives Beispiel für professionelle Unterstützung in diesem Bereich ist das Angebot „Die Bewertungslöscher“. Dabei handelt es sich nicht um eine Agentur, sondern um eine spezialisierte Sparte der JURAPORT.SH Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG. Diese auf IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz fokussierte Kanzlei bietet Unternehmen eine juristisch fundierte Anlaufstelle, um sich gegen ungerechtfertigte Rezensionen zur Wehr zu setzen.
Der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Anbietern am Markt liegt in der fachlichen Qualifikation. Während Marketingagenturen oft nur an der Oberfläche kratzen, agieren hier spezialisierte Fachanwälte mit fundierter Prozesserfahrung. Betroffene Unternehmen, die negative Google-Bewertungen löschen lassen wollen, profitieren von einer rechtssicheren Vorgehensweise „Made in Germany“.
Die Kanzlei setzt dabei auf Transparenz und Effizienz. Statt undurchsichtiger Honorare gibt es klare Festpreis-Modelle und die Erstprüfung der Erfolgsaussichten erfolgt kostenfrei. Besonders für den Mittelstand ist es eine Erleichterung, dass die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen oft direkt übernommen wird. „Die Bewertungslöscher“ zeigen, dass man negative Einträge nicht einfach hinnehmen muss, sondern dass es effektive, juristische Mittel gibt, um die eigene Online-Reputation zu säubern – vorausgesetzt, man hat die richtigen Anwälte an seiner Seite.
Tatsachenbehauptung versus Meinungsäußerung
Um zu verstehen, was bei Google erlaubt ist, muss man juristisch zwischen zwei Kategorien unterscheiden: der Tatsachenbehauptung und der Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist der Dreh- und Angelpunkt vieler rechtlicher Auseinandersetzungen.
Sätze wie „Der Service war unfreundlich“ oder „Das Essen hat mir nicht geschmeckt“ fallen unter die Meinungsfreiheit. Diese ist im Grundgesetz verankert und ein hohes Gut. Doch auch sie endet dort, wo die sogenannte Schmähkritik beginnt. Davon spricht man, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung mit der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Beleidigungen und wüste Beschimpfungen sind keinesfalls durch die Meinungsfreiheit gedeckt und müssen von Plattformen wie Google entfernt werden.
Anders verhält es sich bei Tatsachenbehauptungen. Diese sind dem Beweis zugänglich – sie sind also entweder wahr oder unwahr. Schreibt ein Rezensent: „Die Werkstatt hat mir gebrauchte Teile als neu verkauft“, handelt es sich um eine Tatsache. Ist diese Aussage falsch, ist sie rechtswidrig. Unwahre Tatsachenbehauptungen muss kein Unternehmen dulden.
Das Problem mit der Kontaktlosigkeit
Ein häufiges Phänomen, das Unternehmer zur Verzweiflung treibt, sind Bewertungen von Personen, die nie Kunde waren. Das Portal Google verlangt in seinen Richtlinien, dass einer Bewertung eine tatsächliche Erfahrung zugrunde liegen muss. Wer nie einen Fuß in das Restaurant gesetzt oder nie eine Dienstleistung beim Steuerberater in Anspruch genommen hat, darf auch keine Bewertung abgeben.
Dennoch passiert dies täglich. Konkurrenten versuchen, sich durch negative Rezensionen beim Wettbewerber einen Vorteil zu verschaffen, oder enttäuschte Bewerber rächen sich für eine Absage mit einem Stern. Solche „Fake-Bewertungen“ verfälschen das Wettbewerbsbild massiv. Da der Bewertende hierbei gegen die Nutzungsbedingungen der Plattform verstößt, bestehen gute Chancen, solche Einträge entfernen zu lassen. Das Problem liegt oft in der Beweisführung gegenüber dem Portalbetreiber. Hier ist juristische Argumentation gefragt, um darzulegen, dass kein geschäftlicher Kontakt bestand.
Warum der Gang zum Fachanwalt oft alternativlos ist
Viele betroffene Firmen versuchen zunächst, das Problem selbst zu lösen oder beauftragen eine Agentur. Doch Vorsicht ist geboten: Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen Agenturen oder reine „Reputation Manager“ ohne Anwaltszulassung keine rechtliche Prüfung und Vertretung vornehmen. Gerichte haben Agenturen diese Tätigkeit in der Vergangenheit mehrfach untersagt.
Dazu kommt die Komplexität der Materie. Google und andere Portale verfügen über riesige Rechtsabteilungen. Standardisierte Beschwerden werden oft mit Textbausteinen abgewiesen. Ein Fachanwalt für IT-Recht, wie etwa Philipp Gabrys von der Kanzlei JURAPORT.SH, kennt die Argumentationslinien der Gegenseite genau. Die Spezialisierung auf IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz erlaubt es, die Feinheiten der Rechtsprechung gezielt einzusetzen. Ein Anwaltsschreiben entfaltet allein schon aufgrund der juristischen Fundierung eine andere Wirkung als die E-Mail eines verärgerten Geschäftsinhabers.
Zudem lauern Fallstricke beim Versuch der Eigenregie. Wer beispielsweise versucht, Kunden mit Rabatten zu positiven Bewertungen zu drängen, begibt sich wettbewerbsrechtlich auf dünnes Eis. Eine seriöse Beratung durch eine Kanzlei deckt diese Risiken auf und schützt das Unternehmen vor teuren Abmahnungen.
Wirtschaftliche Relevanz für Branchen aller Art
Die Bedeutung einer sauberen Weste auf Google kann kaum überschätzt werden. Längst betrifft es nicht mehr nur Hotels oder die Gastronomie. Auch Immobilienmakler, Ärzte, Autohäuser und Handwerksbetriebe werden digital durchleuchtet. Eine Herabstufung von 4,5 auf 3,5 Sterne kann bei einem Maklerbüro bedeuten, dass lukrative Objekte an die Konkurrenz gehen. Bei Ärzten entscheiden Patienten oft allein aufgrund der Online-Resonanz, wem sie ihre Gesundheit anvertrauen.
Rufschädigende Inhalte haben somit direkte Auswirkungen auf den Umsatz. Aber auch das Recruiting leidet. Fachkräfte informieren sich vor der Bewerbung über ihren potenziellen Arbeitgeber. Ein Unternehmen, das online als unseriös oder chaotisch dargestellt wird, hat im Kampf um die besten Talente das Nachsehen. Die Investition in den Schutz der eigenen Reputation ist daher keine Eitelkeit, sondern eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit.
Fazit: Wehrhaftigkeit im digitalen Raum
Das Internet vergisst nichts, heißt es oft. Doch das bedeutet nicht, dass Falschbehauptungen, Beleidigungen oder Rezensionen ohne Kundenkontakt für immer im Netz stehen bleiben müssen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Persönlichkeitsrechte von Unternehmern und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Schutz verdienen.
Es ist ein ständiges Abwägen zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz des Einzelnen. Während sachliche Kritik hingenommen werden muss und sogar als Ansporn zur Verbesserung dienen kann, hört der Spaß bei Unwahrheiten und Schmähungen auf. Unternehmen sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Ernstfall auf die Expertise spezialisierter Fachanwälte zurückgreifen, statt das Feld Trollen oder unlauteren Wettbewerbern zu überlassen. Eine professionelle Bereinigung des Bewertungsprofils stellt oft die Fairness im digitalen Wettbewerb wieder her.
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