Scheidung: Wann ist der Verkauf des Miteigentumsanteils steuerpflichtig?

Der BdSt NRW informiert über Urteile der Finanzgerichte.

NRW – Im Jahr 2008 erwarb der Steuerzahler zusammen mit seiner damaligen Ehefrau ein Einfamilienhaus. Dieses bezogen sie gemeinsam mit dem eigenen Kind. Im Jahr 2015 zog der Ehemann aus dem Haus aus. Die Ehefrau konnte mit dem gemeinsamen Kind weiter im Haus wohnen bleiben. Die Ehe wurde später geschieden. Zwischen den getrenntlebenden Eheleuten kam es im Scheidungsprozess zum Streit über das Haus. Nachdem die Ehefrau mit einer Versteigerung drohte, verkaufte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese bewohnt das Haus weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.

Das Finanzamt setzte für den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils Einkommensteuer fest. Der Ehemann klagte dagegen, doch das Finanzgericht wies die Klage ab, was der BFH mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 11/21) für richtig befand. Wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren erworben und wieder veräußert wird, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gilt auch für Miteigentumsanteile, die im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zwischen geschiedenen Eheleuten veräußert werden. Nur wenn das Haus vom Erwerb bis zum Verkauf durchgehend selbst bewohnt wird, ist die Veräußerung nicht steuerpflichtig.

Im Trennungsjahr muss einer der Ehepartner aus dem gemeinsamen Haus ausziehen, um anschließend die Scheidung einreichen zu können. Das führte dazu, dass der Ehemann das Haus nicht mehr selbst bewohnte. Damit unterliegt ein Verkauf der zehnjährigen Spekulationsfrist. Unerheblich ist, dass das gemeinsame Kind dort weiterhin ausschließlich wohnte, weil es nicht allein wohnte. Der Verkauf an die Ex-Frau gilt somit als Fremdnutzung. Auch der erhebliche Druck durch die Ex-Frau wurde nicht als ausschließliche Zwangslage beurteilt, wie z. B. bei einer Enteignung, bei der keine freie Verkaufsentscheidung vorliegt. In einem solchen Fall wäre der Verkauf nicht steuerpflichtig, so der BFH mit Urteil vom 23. Juli 2019 (Az. IX R 28/18). Die Veräußerung des Miteigentumsanteils sei daher aufgrund des tatsächlichen Willens des Ehemanns geschehen.

Auch bei einer Zwangsversteigerung ist das Veräußerungsgeschäft in der Regel steuerpflichtig, da eine Zwangsversteigerung der Befriedigung der Gläubiger dient. Dies könnte auch auf andere Weise erfolgen, unabhängig davon, ob estatsächlich wirtschaftlich möglich ist. So jedenfalls sahen es die Finanzrichter des FG Düsseldorf in ihrem Urteil vom 26. November 2020 (Az. 2 V 2664/20 A(E)). (opm)