Schöffinnen und Schöffen gesucht – Zur Rechtsprechung an Mönchengladbacher Gerichten

Die Stadt Viersen sucht ab sofort Bewerberinnen und Bewerber für die Ämter als Schöffin oder Schöffe sowie als Jugendschöffin oder Jugendschöffe.

Viersen – Gesucht werden Frauen und Männer mit Wohnsitz in Viersen. Sie werden am Amtsgericht Mönchengladbach und am Landgericht Mönchengladbach das Volk bei der Rechtsprechung in Strafsachen vertreten. Die Bewerbungsfrist endet am 15. März 2023.

Die Schöffinnen und Schöffen werden im Jahr 2023 für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Der Rat und der Jugendhilfeausschuss der Stadt Viersen schlagen dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Kandidatinnen und Kandidaten vor. Der Wahlausschuss wird in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- sowie Hilfsschöffinnen und -schöffen wählen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die am 1. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden.

Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde kann sich nicht zur Wahl stellen. Ebenfalls von der Wahl ausgeschlossen sind Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige –
etwa Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelferinnen und -helfer oder Strafvollzugsbedienstete – sowie Religionsdienerinnen und -diener sollen nicht ins Schöffenamt gewählt werden.

Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen: Sie sollten das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.

Die Lebenserfahrung, die Schöffin oder Schöffe mitbringen müssen, kann aus beruflicher Erfahrung, gesellschaftlichem Engagement oder der Kombination aus beidem resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen. Ebenfalls erforderlich sind geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.

Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein. Sie sollten sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben.
Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.

Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden. Etwa wenn ein angeklagter Mensch auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch erscheint oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide das Schöffenamt Ausübende kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Laienrichterinnen und -richter mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichterinnen und -richtern müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein. Sie sollten sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf die Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessentinnen und Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bei der Stadt Viersen, Fachbereich 30/I, Am Alten Rathaus 1, 41751 Viersen, Telefon 02162 101-603. Interessierte am Amt eines Jugendschöffen oder einer Jugendschöffin richten ihre Bewerbung bis zum 15. März 2023 an das Jugendamt der Stadt Viersen, Fachbereich 41/I, Tönisvorster Straße 24, 41749 Viersen, Telefon 02162 101-791. Die Bewerbungsfrist für beide Ämter endet am 15. März 2023. Bewerbungsformulare stehen auf der Webseite der Stadt Viersen unter diesem Link als PDF-Download zur Verfügung: https://viersen.de/de/dienstleistung/schoeffenwahl-2023/ (opm)