Zeitweise galten Unwetterwarnungen der höchsten Stufe, Bäume konnten sich dem Sturm nicht entgegenstellen, der Keller ist überflutet. Was ist zu tun, wenn Schäden am Eigentum vorliegen?
Von RS-Redakteurin Claudia-Isabell Schmitz
Ratgeber – Damit die Versicherung bei einem Sturm auch greift, muss zunächst natürlich ein Sturm vorliegen. Wie alles in Deutschland ist auch das bürokratisch genau geregelt, so liegt ein Sturm vor bei Böen ab 62 km/h bzw. einer Windstärke 8.
In der Regel sind Sturmschäden am Haus über die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung abgesichert. Dabei gilt jedoch die Voraussetzung, dass diese Schäden tatsächlich durch den Sturm entstanden sind und natürlich, das Sturmschäden auch mitversichert sind. Hier hilft ein schneller Blick in das Kleingedruckte der Versicherungspolice. Abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine oder der Baum, der auf der an das Haus angrenzenden Garage liegt fallen in den Bereich der Gebäudeversicherung. Diese kommt ebenfalls für eventuell auftretende Folgeschäden auf, wenn das Fenster im Nachhinein Schäden aufweist. Für den vollgelaufenen Keller ist die Elementarschadenversicherung zuständig und wenn der Baum nicht auf das eigene Dach, sondern auf das Dach des Nachbarn gefallen ist, dann ist hoffentlich eine Haftpflichtversicherung bei den abgeschlossenen Verträgen dabei.
Bewegliche Gegenstände dagegen fallen unter die Hausratversicherung – dabei sollte man tunlichst nicht das Fenster sperrangelweit offen gelassen haben während draußen das Chaos tobt. Wichtig ist, dass Betroffene nach dem Sturm möglichst zeitnah die Schäden melden. Hierbei reicht meist ein Anruf, hilfreich ist es Fotos von den Schäden vorzuhalten. Dabei gilt zu beachten, dass die Schäden nicht beseitigt werden dürfen bevor die Versicherung die Möglichkeit hatten den Schaden durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Eine Beschädigung am Auto zieht eine Meldung bei der Kfz-Teilkaskoversicherung nach sich. Auch hier gilt, dass der Schaden nicht repariert werden sollte bevor die Versicherung die Möglichkeit zur Prüfung hatte. Ebenfalls für herunterfallende Äste oder Dachziegel auf den geliebten fahrbaren Untersatz ist die Teilkaskoversicherung zuständig. Häufig geht das mit einer Selbstbeteiligung einher, eine Höherstufung gibt es allerdings nur, wenn man an den Schäden selber schuld war.
Übrigens, auch Verspätungen der Bahn können mit einer Erstattung verbunden sein, denn verspätet sich der Zug muss die Bahn einen Anteil des Ticketpreises erstatten. Hierbei ist die Ankunftszeit am Zielort entscheidend. Bei einer Verspätung ab 60 Minuten werden 25 % des Tickespreises zugrunde gelegt, bei 120 Minuten Verspätung sogar 50 %.
Ruhiger Schlaf bei Wind und Wetter
Ist in der Wettervorhersage von schweren Sturmböen die Rede, steigt bei Immobilieneigentümern die Anspannung: Wird mein Gebäude unbeschadet davonkommen? Und falls nicht: Wie teuer kommt mich das zu stehen?
„Wer eine Wohngebäudeversicherung mit Sturmrisiko abgeschlossen hat, ist für solche Unwetter gewappnet“, erklärt LVM-Vertrauensmann Sven Engelbergs, der in Viersen eine Versicherungsagentur betreibt (www.lvm-viersen.de). Die Wohngebäudeversicherung greift, wenn ein Sturm mit einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h (Windstärke 8) Schäden am Gebäude verursacht – oder aber beispielsweise ein Gartenhaus aus Holz in Mitleidenschaft zieht.
Die denkbaren Szenarien sind dabei vielfältig: Angefangen beim abgedeckten Dach bis hin zum umgeknickten Baum, der aufs versicherte Gebäude stürzt. Auch Hagelschäden sind mitversichert. „Außerdem besteht Versicherungsschutz, wenn etwa Regen durchs beschädigte Dach eindringt und dabei Gebäudeschäden verursacht“, erklärt LVM-Vertrauensmann Sven Engelbergs. Für die dadurch beschädigten Möbel käme hingegen die Hausratversicherung auf. (cs)