Die Mitnahme einer „Reise-Apotheke“ wird für bevorstehende Reisen grundsätzlich empfohlen. Viele Menschen sind jedoch auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen und müssen bei einer Reise einen entsprechenden Vorrat mitnehmen.
Kreis Viersen/Reisen – Je nach nationalen Bestimmungen des Reiselandes gelten unterschiedliche Vorschriften. Insbesondere bei der Mitnahme von Arzneimitteln, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, sind folgende Regeln zu beachten:
Reisen in Vertragsstaaten des Schengener Abkommens Bei Reisen in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens dürfen ärztlich verordnete Betäubungsmittel für die Dauer von 30 Tagen mitgeführt werden. Dazu muss die Ärztin oder der Arzt für jedes Betäubungsmittel eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens ausfüllen. Personen aus dem Kreis Viersen müssen diese Bescheinigung vor Antritt der Reise durch das Gesundheitsamt des Kreises Viersen beglaubigen lassen.
Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens Für Reisen in andere Länder gelten die nationalen Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes. Es ist wichtig, sich rechtzeitig vor der Reise über die Bestimmungen des jeweiligen Landes zu informieren. Auskünfte erteilen die diplomatischen Vertretungen des Reiselandes in Deutschland.
Dennoch ist es erforderlich, sich vor der Reise von der Ärztin oder dem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen zu lassen, in der die Dosierung, die Wirkstoffbezeichnung und die Dauer der Reise vermerkt sind. Diese Bescheinigung muss ebenfalls vom Gesundheitsamt des Kreises Viersen beglaubigt werden.
Sonderfall: Medizinischer Cannabis
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April fällt Cannabis in Deutschland nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz. Cannabis zu medizinischen sowie medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken wird in das neue Medizinal-Cannabisgesetz überführt.
Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken verwendet, sollte beachten, dass es in den meisten Vertragsstaaten des Schengener Abkommens und in anderen Ländern weiterhin als Betäubungsmittel gilt. Aufgrund des internationalen Suchtstoffübereinkommens ist für Reisen mit Medizinal-Cannabis weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung erforderlich. Der Hinweis bezieht sich ausschließlich auf ärztlich verordnetes Medizinal-Cannabis. Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Cannabis zu Konsumzwecken ist weiterhin verboten und strafbar.
Kontaktadressen der diplomatischen Vertretungen sind auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes zu finden unter: www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/vertretungen-anderer-staaten
Nähere Informationen zur Beglaubigung sind auf der Homepage des Kreises Viersen abrufbar: www.kreis-viersen.de/betaeubungsmittel (opm)