Umzugskosten – teilweise von der Steuer absetzbar

Sowohl berufliche als auch private Gründe können einen Umzug erforderlich werden lassen. Dabei stellt sich für viele Menschen die Frage, ob die Umzugskosten zumindest teilweise von der Steuer abgesetzt werden können.

Service – Wird der Wohnort aus beruflichen Gründen gewechselt, können unter bestimmten Voraussetzungen die Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten geltend gemacht werden. In manchen Fällen finden sogar die Kosten eines privaten Umzugs Berücksichtigung.

Ob der Umzug mit eigenen Kräften gestemmt oder unter Zuhilfenahme eines Umzugsunternehmens durchgeführt wird, Ausgaben im vierstelligen Bereich sind bei einem Umzug durchaus üblich. Grundsätzlich ist es ratsam, die entsprechenden Belege für die jährliche Einkommensteuererklärung aufzubewahren, denn nicht selten kann die Geltendmachung zu einer Steuererstattung führen.

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Umzug aus beruflichen Gründen

Wird der Wohnort aus beruflichen Gründen gewechselt, kommt eine Absetzung als Werbungskosten infrage. Wichtige Voraussetzung ist, dass sich der tägliche Weg zur Arbeit und zurück um mindestens eine halbe Stunde reduziert. Demnach kommt es auf die Zeitersparnis und nicht auf die Länge des Weges an. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um dieselbe Gemeinde oder Stadt handelt. Unter anderem bei den vergleichsweise großen Städten Viersen und Nettetal kann der Umzug von einem Stadtrand zum anderen eine deutliche Zeitersparnis bedeuten und damit zu einer steuerlichen Geltendmachung berechtigen.

Ein Umzug ist auch dann beruflich veranlasst, wenn der Arbeitgeber seinen Firmensitz verlegt oder eine neue Stelle an einem anderen Ort angetreten wird. Auch wer im Ausland gelebt hat und für eine neue Stelle zurück nach Deutschland zieht, kann die anfallenden Umzugskosten steuerlich geltend machen.

Im Regelfall ist es sinnvoll, ein entsprechendes Umzugsunternehmen in Deutschland zu beauftragen. Zum einen stellen erfahrene Umzugshelfer einen reibungslosen Ablauf sicher, zum anderen verfügen solche Unternehmen über das notwendige Equipment, um zum Beispiel leicht zerbrechliche Gegenstände zu transportieren. Als weiterer Pluspunkt ist die Absicherung gegen Transportschäden zu nennen. Die Rechnungsstellung vereinfacht die Geltendmachung bei der Steuer.

Zu den Kosten, die steuerlich berücksichtigt werden, zählen neben den Ausgaben für den tatsächlichen Umzug auch doppelte, unvermeidliche Mietzahlungen und notwendige Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung.

Umzug aus privaten Gründen

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Kosten eines privaten Umzugs abgesetzt werden. Sobald aus gesundheitlichen Gründen umgezogen werden muss, erkennt das Finanzamt die Kosten als außergewöhnliche Belastungen an. Dies kann nach einem Unfall oder wegen einer Behinderung der Fall sein. Allerdings ist ein zumutbarer Eigenanteil aufzubringen und ein ärztlicher Nachweis einzureichen.

Wer aus rein privaten Gründen umzieht, kann zumindest einen Teil der Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Pro Jahr dürfen 20 Prozent der Ausgaben, jedoch nicht mehr als 4.000 € in Abzug gebracht werden. Zu den Kosten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden, zählen die Ausgaben für den Möbeltransport. Allerdings gibt es zwei wichtige Voraussetzungen. Zum einen ist eine Rechnung vorzuweisen, zum anderen muss der geschuldete Betrag per Überweisung beglichen worden sein. Wer zum Beispiel ein geeignetes Umzugsunternehmen in Hamburg beauftragt und damit die benötigte Rechnung erhält, sollte nicht auf eine Barzahlung bestehen. Quittungen über Barzahlungen werden von den Finanzbehörden im Regelfall nicht akzeptiert.

Bei Handwerkerkosten, die mit dem Umzug zusammenhängen, gilt ein Höchstbetrag von 1.200 €. Auch hier können pro Jahr 20 Prozent der Ausgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Kosten von Handwerkerarbeiten und Haushaltsdiensten sind in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ anzugeben. (opm)