Die Infektionszahlen sind hoch, steigen aber nicht mehr. Bund und Länder haben sich daher darauf verständigt, die weitreichenden Corona-Maßnahmen in kontrollierten Schritten zurückzufahren. Die aktuellen Regelungen und die geplanten Öffnungsschritte im Überblick.
Corona/Deutschland – Das Wichtigste in Kürze
- Bund und Länder haben am 16. Februar neue Corona-Vereinbarungen getroffen. Die Umsetzung der Beschlüsse liegt bei den Bundesländern.
- Bis zum 20. März sind drei Öffnungsschritte geplant. Einen umfassenden Überblick finden Sie hier.
- Als Erstes sollen die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene sowie die Zugangskontrollen im Einzelhandel entfallen. Ab dem 4. März sind Erleichterungen in der Gastronomie und bei Übernachtungen geplant.

Die aktuellen Regelungen und geplante Öffnungen in den einzelnen Bereichen:
Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind nach dem Beschluss vom 16. Februar künftig wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Bisher gilt hier eine Obergrenze von maximal zehn Personen – Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit.
Die Beschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, bleiben bis zum 19. März bestehen: Private Zusammenkünfte sind weiterhin auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit.
Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen, wie sie für ungeimpfte Personen gelten.
Bund und Länder haben vereinbart, die Regeln für die Isolation (von Erkrankten) und die Quarantäne (für Kontaktpersonen) zu ändern.
Grundsätzlich gilt: Ohne Test endet die Isolation oder Quarantäne nach zehn Tagen.
Wer die Quarantäne (als Kontaktperson) frühzeitig nach sieben Tagen beenden will, muss einen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest (Bürgertest) vorweisen.
Wer die Isolation (nach einer Erkrankung) frühzeitig nach sieben Tagen beenden will, muss 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen zertifizierten Antigen-Schnelltest (Bürgertest) vorweisen.
Kinder und Jugendliche in Kita, Schule etc. können die Quarantäne (als Kontaktperson) bereits nach fünf Tagen durch einen zertifizierten Antigen-Schnelltest (Bürgertest) beenden. Dies gilt bei regelmäßiger Testung in der Einrichtung. Weitere Ausnahmen sind bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen möglich (z.B. bei täglicher Testung und Maskenpflicht).
Für das Ende der Isolation (nach einer Erkrankung) gelten auch für Kinder und Jugendliche die allgemeinen Regeln: Ende nach sieben Tagen mit zertifiziertem Antigen-Schnelltest (Bürgertest), zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei.
Folgende Kontaktpersonen eines Corona-Infizierten müssen nicht mehr in Quarantäne:
- Personen mit einer Auffrischungsimpfung, insgesamt sind drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson)
- Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests
- Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung
- Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
Eine einmalige Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson begründet keine Ausnahme von der Quarantäne. Alle Angaben beziehen sich auf in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe.
Maßgeblich ist die genaue Regelung in der Landesverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Alle Informationen finden Sie auf der Coronaseite Ihres Bundeslandes. Zusätzliche Informationen erhalten Sie auch beim Robert Koch-Institut.
Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater etc.) dürfen nur von Geimpften und Genesenen (2G) besucht werden. Das gilt bundesweit und ist unabhängig von der Inzidenz. Dabei gibt es Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Die genauen Regelungen erlassen die Bundesländer in ihren Landesverordnungen.
Der Zugang zum Einzelhandel ist künftig bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich. Um dem immer noch hohen Infektionsrisiko in Innenräumen Rechnung zu tragen, müssen medizinische Masken getragen werden. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.Die Regelungen vor Ort legt das einzelne Bundesland fest.
Bisher gilt in vielen Bundesländern die 2G-Regel (geimpft oder genesen) im Einzelhandel. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.
Für die Gastronomie (Restaurants, Cafés, Bars und Kneipen etc.) gilt in den meisten Bundesländern die 2G-Plus-Regel. Zugang dürfen dort nur Geimpfte und Genesene mit einem tagesaktuellen Test oder mit einer Auffrischungsimpfung (ab dem Tag der Booster-Impfung) haben. Für die konkrete Umsetzung ist das einzelne Bundesland verantwortlich.
Ab dem 4. März soll in der Gastronomie und bei Übernachtungen die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) gelten.
Clubs und Diskotheken in Innenräumen sind geschlossen und Tanzveranstaltungen verboten.
Ab dem 4. März werden Clubs und Diskotheken für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder für Geimpfte mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.
Die Regelungen vor Ort erlassen die Länder in ihren Landesverordnungen.
Bund und Länder haben sich auf folgende Regelung ab dem 4. März verständigt: Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) sollen Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen können. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf.
Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.
Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs gilt zusätzlich zur Maskenpflicht die 3G-Regel. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
Bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs wird die Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen.
Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen besonders gefährdeten Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes.
Der Bundestag hat deshalb die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen.
Alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.
Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen.
Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regel). Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an.
Lesen Sie hier mehr über die aktuellen Homeoffice-Regeln.
Ab dem 20. März sollen die verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros). (opm/Bundesregierung)
