Corona: Die wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende

Was Sie bei einer Auslandsreise oder der Einreise nach Deutschland beachten müssen – die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Reisen/Corona – Vor einer Auslandsreise

Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie für alle Länder aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise. Aktuelle Informationen zum jeweiligen Reiseland finden Sie außerdem in der Reise-App „Sicher Reisen“. Welche Corona-Regelungen bei Reisen zu einem Reiseziel innerhalb der EU gelten, können Sie auch bei der EU-Kommission prüfen: auf der Website „re-open Europa“.

Informationen, für welche Länder Reisewarnungen aufgrund von COVID-19 bestehen,  finden Sie beim Auswärtigen Amt.

Seit dem 1. Februar 2022 gibt es neue EU-Regelungen zur Gültigkeitsdauer von EU-Impfzertifikaten. Diese laufen nach Ablauf von 270 Tagen ab. Die Regelung gilt für grenzüberschreitende Reisen in den EU-Mitgliedstaaten.

Mehr Informationen finden Sie bei der Europäischen Kommission.

Bei der Einreise nach Deutschland

Seit dem 1. Juni 2022 brauchen Einreisende keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausgenommen sind Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen (siehe unten).

Für Menschen, die aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreisen, gelten besondere Regelungen.

Als Virusvariantengebiete gelten Gebiete, in denen

  1. eine Variante des Coronavirus aufgetreten ist, die nicht in Deutschland verbreitet ist, und bei der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können unter anderem sein, dass die Variante ein höheres Risiko für schwere Krankheitsverläufe und Hospitalisierungen darstellt oder dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen.
  2. eine solche Variante aufgrund bestimmter Anhaltspunkte aufzutreten droht. Das ist etwa der Fall, wenn sich die Variante sehr schnell verbreitet, es gleichzeitig aber keine ausreichenden oder verlässlichen Daten gibt, die Rückschlüsse auf die Krankheitsschwere zulassen.

Mehr Informationen zur Coronavirus-Einreiseverordnung finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium. Zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesinnenministerium lesen Sie mehr beim RKI.

Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besonders besorgniserregende Variante bereits auftritt:

  • Reisende ab zwölf Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen bei Einreise über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Test darf bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein, wenn man eigenständig einreist. Bei Einreise mit Flugzeug, Fähre, Busunternehmen oder Bahn, darf der Test nicht älter als 48 Stunden ab Beginn der Beförderung sein. Ein Genesenen- oder ein Impfnachweis reichen nicht aus. Der Nachweis kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Test-Nachweispflicht befreit.
  • Alle – auch Genesene oder Geimpfte – müssen eine strikte 14-tägige Quarantäne einhalten; eine „Freitestungsmöglichkeit“ besteht hier vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit der Virusvarianten nicht.
    • Ausnahme: Wenn das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass ein Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat und man genau mit diesem Impfstoff vollständig geimpft ist, kann die Quarantäne mit Übersendung des Impfnachweises beendet werden.
    • Weitere Ausnahme: Die Kennzeichnung des Reisegebietes als Virusvariantengebiet wird noch während der Quarantänezeit in Deutschland aufgehoben.

Einreise aus Virusvariantengebieten, in denen eine besonders besorgniserregende Variante aufzutreten droht:

  • Reisende ab zwölf Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben, müssen vor Reiseantritt nach Deutschland mindestens einen Antigenschnelltest vorlegen. Die Testergebnisse dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Auch hier sind ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis nicht ausreichend.
  • Nach Einreise ist eine stichprobenhafte Testpflicht vorgesehen. Eine Absonderungspflicht und ein Beförderungsverbot, wie bisher bei den Virusvariantengebieten, gelten in diesem Fall jedoch nicht.

Die Volksrepublik China (ausgenommen die Sonderverwaltungsregion Hongkong) gilt seit 9. Januar 2023 als „Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht“. Lesen Sie mehr hierzu beim RKI.

Seit 9. Januar 2023 gilt China als „Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht“. Es gelten folgende Regelungen:

  • Ausreisende aus China müssen vor Reiseantritt nach Deutschland einen Antigenschnelltest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Nachweispflicht besteht auch für Geimpfte und Genesene. Sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf der Test maximal 48 Stunden zurückliegen, gemessen am Zeitpunkt des Beginns oder des geplanten Beginns der Beförderung.
  • Reisende ab zwölf Jahren können nach Ankunft stichprobenartig getestet werden. Die Testung erfolgt durch die zuständigen Behörden mittels eines PoC-Antigen-Tests. Im Falle eines positiven Tests wird eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) sowie eine Sequenzierung der Probe vorgenommen.

Grenzüberschreitende Berufspendler aus einem als Virusvariantengebiet eingestufter Region müssen – abweichend von den sonst geltenden Einreiseregelungen aus Virusvariantengebieten – keine Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten erfüllen. Voraussetzung: Sie verfügen über einen Impf- oder Genesenennachweis. (opm/Bundesregierung)