In der Stadt Viersen wird seit vielen Jahren immer wieder über die Wiedereinführung einer Baumschutzsatzung diskutiert; bislang ohne Ergebnis. Fakt ist: Eine kommunale Regelung zum Schutz des Baumbestandes existiert derzeit nicht. Doch wer daraus schließt, dass Bäume im Stadtgebiet weitgehend ohne klare Regeln gefällt werden können, irrt. Denn auch ohne lokale Baumschutzsatzung gelten verbindliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes.
Ein Kommentar von RS-Redakteur Dietmar Thelen
Viersen – Gerade vor dem Hintergrund aktueller Baumfällungen in Viersen ist es notwendig, diese Rechtslage erneut klarzustellen und zugleich politisch nachzuschärfen.
Seit dem 1. März 2010 gilt bundesweit eine zentrale Regelung zur Baum- und Gehölzpflege. Nach § 39 BNatSchG ist es untersagt, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Sträucher und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September stark zurückzuschneiden, zu fällen oder zu roden; sofern keine Ausnahme vorliegt. Dieser Zeitraum ist nicht zufällig gewählt: Er deckt die zentrale Fortpflanzungs- und Brutzeit zahlreicher Tierarten ab. Ziel ist der Schutz der biologischen Vielfalt im urbanen und ländlichen Raum.
Wer in diesem Zeitraum dennoch ohne Prüfung oder Genehmigung eingreift, riskiert erhebliche Konsequenzen. Je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes können Bußgelder zwischen 5.000 und 50.000 Euro verhängt werden. In Einzelfällen – etwa bei Eingriffen an besonders geschützten Bäumen oder bei Straßenbäumen – sind auch deutlich spürbare höhere Bußgelder möglich.
Die Bedeutung dieser Regelung wird deutlich, wenn man sich die Funktion von Bäumen im ökologischen Gefüge vor Augen führt. Bäume sind nicht nur landschaftsprägende Elemente, sondern zugleich hochkomplexe Lebensräume. In der Vegetationsperiode dienen sie zahlreichen Vogelarten als Brutplatz, bieten Eichhörnchen und anderen Kleinsäugern Schutz und Aufzuchtmöglichkeiten und sind gleichzeitig Lebensraum für eine Vielzahl von Insekten. Bienen, Hummeln und Schmetterlinge profitieren von Blütenangeboten, während viele andere Arten auf die Struktur von Baumkronen, Rinde und Höhlen angewiesen sind. Ein Eingriff in diese Strukturen während der sensiblen Monate kann daher weitreichende Auswirkungen auf ganze Populationen haben.
Häufig besteht insbesondere im privaten Bereich die Annahme, dass auf dem eigenen Grundstück uneingeschränkt über Bäume verfügt werden kann. Diese Vorstellung ist jedoch nur eingeschränkt zutreffend. Zwar gelten für gärtnerisch genutzte Flächen, insbesondere klassische Hausgärten, gewisse Ausnahmen vom strengen Fäll- und Schnittverbot, dennoch sind auch hier klare Grenzen gesetzt. So bleiben Hecken, Sträucher und lebende Zäune auch im privaten Bereich in der genannten Zeit geschützt, wenn es sich um stärkere Rückschnitte oder das sogenannte „auf den Stock setzen“ handelt. Lediglich schonende Formschnitte sowie die Pflege von Obstgehölzen sind in der Regel ganzjährig zulässig. Entscheidend ist zudem stets, dass keine geschützten Lebensstätten wie Vogelnester oder Höhlen betroffen sind, denn diese unterliegen unabhängig vom Zeitraum einem strengen Schutz.
Besonders sensibel ist die Situation bei Straßenbäumen, Alleen und Bäumen in der freien Landschaft. Hier greifen in der Praxis besonders strenge Schutzregelungen, da diese Bäume nicht nur ökologische, sondern auch verkehrssicherheitsrelevante Funktionen erfüllen. Eingriffe sind in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt und eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt wurde. Selbst notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit müssen dokumentiert und begründet werden.
Zwar sieht das Bundesnaturschutzgesetz auch Ausnahmen vor, etwa bei akuter Gefahr im Verzug oder bei fachgerechter Baumpflege nach anerkannten technischen Regelwerken, dennoch sind diese eng begrenzt und an klare Bedingungen geknüpft. Selbst in solchen Fällen gilt stets die Verpflichtung, vorhandene Lebensstätten wild lebender Tiere zu prüfen und zu schützen. Das bedeutet konkret, dass vor jedem Eingriff eine sorgfältige Kontrolle auf Nester, Höhlen oder andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgen muss.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Diskussion um eine Baumschutzsatzung in Viersen nicht lediglich eine formale oder verwaltungstechnische Frage ist, sondern eine grundsätzliche Entscheidung über den lokalen Umgang mit Natur- und Klimaschutz darstellt. Während das Bundesrecht einen Mindeststandard vorgibt, könnte eine kommunale Satzung diesen Schutz konkretisieren, verschärfen und an die örtlichen Gegebenheiten anpassen. Sie könnte insbesondere den Umgang mit städtischen Bäumen klarer regeln, Ersatzpflanzungen verbindlicher festlegen und die Bedeutung des Baumbestandes im Stadtgebiet stärker hervorheben.
Gerade angesichts der wiederkehrenden Baumfällungen im Stadtgebiet während der Schutzzeit in privaten Gärten stellt sich daher die Frage, ob der bisherige rechtliche Rahmen ausreichend ist, um den Baumbestand langfristig zu sichern. Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt, dass Bäume in urbanen Räumen zunehmend unter Druck geraten; sei es durch Bauvorhaben, infrastrukturelle Maßnahmen oder mangelnde Pflegekonzepte. Ohne zusätzliche kommunale Regelungen besteht die Gefahr, dass der Schutz der Bäume zwar formal gegeben ist, in der Praxis jedoch nicht konsequent genug umgesetzt wird.
Der Blick auf Viersen macht damit deutlich, dass der bestehende gesetzliche Rahmen zwar wichtige Grundlagen schafft, aber nicht alle lokalen Herausforderungen abdecken kann. Eine Baumschutzsatzung wäre daher kein bürokratisches Übermaß, sondern ein gezieltes Instrument zur Sicherung von Lebensqualität, Stadtklima und Biodiversität. Angesichts der ökologischen Bedeutung von Bäumen und der zunehmenden klimatischen Belastungen ist die politische Entscheidung über eine solche Satzung längst keine optionale Frage mehr, sondern eine dringliche Zukunftsaufgabe.
Es bleibt daher ein klarer Appell an Politik und Verwaltung in Viersen, die seit Jahren geführte Diskussion endlich zu einem Ergebnis zu führen und den Schutz des städtischen Baumbestandes verbindlich zu regeln. Jeder verlorene Baum ist nicht nur ein ästhetischer Verlust im Stadtbild, sondern auch ein Verlust für das lokale Klima, die Artenvielfalt und die Lebensqualität der gesamten Stadtgesellschaft. Bis dahin … lasst doch die Kettensäge während der Brutzeit einfach mal in der Garage. (dt)





