Corona-Schutzverordnung in NRW – Bei Friseuren gilt 3G

Für einen Friseurbesuch hat sich mit der aktuellen Corona-Schutzverordnung in NRW nichts geändert – es bleibt bei der 3G-Regelung.

Corona/NRW – Die Friseure bilden die Ausnahme der aktuell geltenden 2G-Regelung bei körpernahmen Dienstleistungen in NRW. Wer sich die Haare schneiden lassen möchte, fällt unter die 3G-Regelung und muss entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Der Schnelltest bei Ungeimpften darf maximal 24 Stunden, der PCR-Test maximal 48 Stunden alt sein.

2G gilt:

  • Ausweitung der 2G-Regel auf den Einzelhandel. Zugang zu den Ladengeschäften haben nur noch vollständig Geimpfte und Genesene. Das gilt auch für Handelsgeschäfte wie Goldschmiede, Schuster, Fotografen.
    Ausnahme:
     Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Sanitätshäuser, Großhandel.
  • Für körpernahe Dienstleistungen (Kosmetik & kosmetische Fußpflege). Ausnahme:  medizinische oder pflegerische Dienstleistungen und Friseurleistungen (hier gilt 3G)
  • Für gastronomische Angebote innen und außen
  • Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert.

3G gilt:

  • Für Friseurdienstleistungen
  • Am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten (paz/hwk-düsseldorf)
Foto: jackmac34/Pixabay