Viersen: Keine Rückholung eines rechtswidrig abgeschobenen Kongolesen

Ein am 8. November 2022 entgegen einer Anordnung des Verwaltungsgerichts aus Viersen abgeschobener kongolesischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Rückholung nach Deutschland. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 2. Februar 2023 entschieden und einen Ende Dezember 2022 gestellten Eilantrag des abgeschobenen Ausländers abgelehnt.

Viersen – Zwar war die Abschiebung des mehrfach abgelehnten Asylbewerbers, der bereits im Jahr 2016 wegen erheblicher Straffälligkeit ausgewiesen worden war, rechtswidrig. Die Kammer hatte mit Beschluss vom 8. November 2022 (27 L 2380/22) der zuständigen Ausländerbehörde des Kreises Viersen aufgegeben, die bereits laufende Abschiebung abzubrechen. Die Ausländerbehörde wäre angesichts widersprüchlicher Atteste über die psychische Verfassung des Ausländers verpflichtet gewesen, ihn vor der konkreten Abschiebung auf seine Reisefähigkeit hin untersuchen zu lassen sowie zu klären, ob besondere Schutzmaßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung erforderlich waren. Insbesondere stand eine Suizidgefahr im Raum. Unter Verletzung der Verfahrensrechte des Ausländers wurde die Abschiebung gleichwohl vollzogen.

Trotzdem hat der Ausländer keinen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde ihn aus dem Kongo zurückholt, so die Kammer, weil er sofort wieder abgeschoben werden müsste. Ihm steht kein Bleiberecht in Deutschland zu. Es liegen keine ärztlichen oder psychologischen Belege dafür vor, dass es in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Abschiebung zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen ist. Auch der von der Ausländerbehörde des Kreises Viersen vermittelte Kooperationsarzt der Deutschen Botschaft in Kinshasa hat bei ihm lediglich neue körperliche, jedoch keine fortdauernden psychischen Erkrankungen diagnostiziert.

Dass der Ausländer sich selbst – ggf. auch mit Hilfe seiner Prozessbevollmächtigten und seiner Familienangehörigen in Deutschland – auch nur darum bemüht hätte, die von ihm vorgetragene Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes in Folge der rechtswidrigen Abschiebung glaubhaft zu machen, ist nicht ersichtlich. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden. (opm)

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